Rz. 136

Auch bei scheidungsnahen Vereinbarungen besteht keine richterliche Amtsermittlungspflicht zu den wirtschaftlichen Folgen eines Verzichts.[83] Das Gericht darf unter Beachtung des Grundsatzes der Vertragsautonomie nicht eigenständig nach Unwirksamkeitsgründen forschen. Wenn keiner der Ehegatten die Wirksamkeit der Vereinbarung in Zweifel zieht, wird deshalb i.d.R. keine Veranlassung zu einer weitergehenden Wirksamkeitsprüfung bestehen. Die nähere Inhalts- und Ausübungskontrolle einer Versorgungsausgleichsvereinbarung ist von den Gerichten nur i.S.e. Veranlassungsprinzips dann wahrzunehmen, wenn einer der Beteiligten die materiellrechtliche Unwirksamkeit der getroffenen Vereinbarung rügt.[84] Die richterliche Kontrolle, ob durch eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich eine evident einseitige und unzumutbare Lastenverteilung entsteht, hat der Tatrichter durchzuführen, wenn und soweit das Vorbringen der Beteiligten oder die Sachverhaltsumstände hierzu Veranlassung geben.[85] Die Sachverhaltsumstände geben jedenfalls dann zu einer näheren Prüfung Veranlassung, wenn sich das Vorliegen einer typischen Unwirksamkeitsfallgruppe aufdrängt.[86]

[83] BGH FamRZ 2014, 629; OLG Brandenburg FamRZ 2012, 1719; OLG Brandenburg v. 11.8.2015 13 UF 102/14, juris.
[84] OLG Brandenburg FamRZ 2012, 1719.
[85] BGH, Beschl. v. 29,01.2014 – XII ZB 303/13 Rn 21, juris.

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