Rz. 131

Grundsätzlich sind Trennungs- und Scheidungsfolgenverträge von der Anwendung dieser Grundsätze nicht ausgeschlossen.[80] Die Inhaltskontrolle stellt aber neben dem objektiven auf das subjektive Moment ab und die Ausübungskontrolle auf eine nachträgliche Veränderung. Bei einer Trennungs-, erst recht bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung kommt eine kausale strukturelle Unterlegenheit aber nur noch in Ausnahmefällen vor, weil ein Junktim zwischen Vertragsschluss und Eheschließung oder -fortsetzung nicht mehr denkbar ist. Außerdem liegt – im Gegensatz zum vorsorgenden Ehevertrag – das Scheitern der Ehe bereits in der Vergangenheit, sodass eine Missbrauchskontrolle aufgrund einer nach Vertragsschluss erfolgten Veränderung der tatsächlichen Umstände häufiger ausscheiden wird (vgl. § 1 Rdn 75).

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