Rz. 19

Verträge des Inhalts, ein Umgangsrecht nicht auszuüben, sind zwar für sich gesehen möglich, wenn sie dem Kindeswohl dienen, aber sittenwidrig, wenn dies mit einem Unterhaltsverzicht "erkauft" wird.[16] Das gilt auch – und erst recht – für die elterliche Sorge. Eine selbst unbefristete Zusage, das Umgangsrecht nicht auszuüben, ist nicht von vornherein unwirksam. Auch soweit daraus für die Zukunft keine Bindung des umgangsberechtigten Elternteils abzuleiten ist, könnte es unter besonderen Umständen gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sich der sorgeberechtigte Elternteil auf die Unwirksamkeit der Zusage berufen und daraus Rechte herleiten würde. Die Bereitschaft des umgangsberechtigten Elternteils, von der Ausübung seines Besuchsrechts abzusehen, ist jedoch rechtlich unbeachtlich, wenn sie in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise mit einer Unterhaltsfreistellungsverpflichtung des anderen Elternteils gekoppelt, also in Fällen, in denen ein Kind nach einem übereinstimmenden Vorschlag der Eltern über die Regelung der elterlichen Sorge "zum Gegenstand eines Handels gemacht" wird.

[16] BGH FamRZ 1984, 778.

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