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Der Schenkungsrückforderungsanspruch nach § 528 BGB ist eine Forderung und deshalb Vermögen i.S.v. § 27 Abs. 1 S. 1 Ziffer 2 BAföG. Es kann auf die ausführliche Diskussion an diversen anderen Stellen dieses Buches verwiesen werden. Die Rechtsprechung behandelt den Anspruch stiefmütterlich und bevorzugt die Zurechnung des Vermögens wegen Rechtsmissbräuchlichkeit, wenn die auszubildende Person etwas ohne adäquate Gegenleistung weggegeben hat.

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