Rz. 155

Eine Härte liegt nach Tz 29.3.2 Buchst. f)–l) der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG insbesondere weiter vor,

soweit das Vermögen zur Milderung der Folgen einer körperlichen oder seelischen Behinderung bestimmt ist, nach einem erlittenen Personenschaden der Deckung der voraussichtlichen schädigungsbedingten Aufwendungen für die Zukunft dienen soll oder auf Schmerzensgeldzahlungen beruht,
bei Altersvorsorgeverträgen, die die Voraussetzungen des § 5 AltZertG erfüllen (Riester-Renten), in Höhe der geförderten Altersvorsorgeaufwendungen (also Eigenbeiträge und Zulagen) sowie der Erträge (also Zinsen) hieraus bis zu dem in § 10a EStG genannten jährlichen Höchstbetrag. Die jährlichen Werte sind entsprechend der Laufzeit des jeweiligen Altersvorsorgevertrages zu addieren,
bei einer Lebensversicherung, die nicht ausschließlich auf Verrentung ausgerichtet ist, solange der Rückkaufwert unterhalb der eingezahlten Beträge bleibt,
soweit es sich bei dem Vermögen um eine Rücklage handelt, die für ein begonnenes oder konkret bevorstehendes Ausbildungsvorhaben im selben Ausbildungsabschnitt benötigt wird, um notwendige ausbildungsbedingte Ausgaben bestreiten zu können, die nicht im Bedarf enthalten sind, vgl. Tz 23.5.1,
soweit es sich bei dem Vermögen um eine Mietkaution oder um notwendige Genossenschaftsanteile für die selbst genutzte Wohnung handelt,
soweit die auszubildende Person aus gesundheitlichen Gründen oder wegen der Lage von Wohnort und Ausbildungsstätte im Einzelfall auf die Benutzung eines angemessenen Kraftfahrzeuges angewiesen ist,[154]
soweit die Verwertung des Vermögens wegen einer nach der Antragstellung eingetretenen Änderung der Verhältnisse nach § 29 Abs. 1 S. 1 BAföG nicht zumutbar ist und nicht bereits ein Freibetrag hierfür gewährt wurde.
 

Rz. 156

Die vorstehend genannten Fälle sind nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG "Insbesondere-Fälle", d.h. der Aufzählungskatalog ist nicht abschließend. So kann auch der oben genannte Fall des Bereicherungsanspruchs wegen Zweckverfehlung hier seinen Platz finden. Vorstehend wurde bejaht, dass ein im Wege einer Zweckzuwendung zugewendetes Vermögen rechtlich verwertbar ist. Im Regelfall begründet die Zweckverfehlung einen Bereicherungsanspruch des Zuwendenden, den dieser ausüben kann oder auch nicht. Schon der Versuch der Verfügung bringt den Begünstigten aber in die Gefahr des Bereicherungsanspruchs, so dass es nahezu ausgeschlossen ist, dass er mit Aussicht auf wirtschaftlichen Erfolg dieses konkrete Vermögen einsetzen kann. Spätestens an § 29 Abs. 3 BAföG dürfte die Anrechnung auf seinen Bedarf scheitern.

[154] Ehmann/Nolte, Gesamtkommentar Sozialrechtsberatung, § 29 Rn 2.

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