Rz. 27

Auch Auszubildende während ihrer Berufsausbildung sind Arbeitnehmer i.S.d. § 5 Abs. 1 BetrVG, weshalb vor dem Ausspruch der Kündigung gegenüber dem Auszubildenden der Betriebsrat unter Mitteilung der aus Arbeitgebersicht maßgeblichen Kündigungsgründe gem. § 102 BetrVG anzuhören ist. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat derart konkret über die für ihn tragenden Gründe zu informieren, dass dieser sich ein eigenständiges Urteil über die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe bilden und dazu Stellung nehmen kann.[28]

 

Rz. 28

Gleichfalls sind die Sonderkündigungsvorschriften nach MuSchG und SGB IX zu beachten. Die Vorschriften des SGB IX über die erforderliche vorherige Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten sind auch bei einer außerordentlichen Kündigung eines schwerbehinderten Auszubildenden zu beachten.[29] Dies lässt sich aus der allgemein gehaltenen Definition in § 151 Abs. 1 SGB IX sowie der in § 156 Abs. 1 SGB IX enthaltenen Regelung ableiten, nach der Arbeitsplätze im Sinne dieses Gesetzes auch Stellen sind, auf denen Auszubildende beschäftigt werden.

[28] BAG v. 27.6.1985, DB 1986, 332. Wohlgemuth/Pepping, § 22 Rn 71 m.w.N.
[29] BAG v. 10.12.1987, AP SchwbG § 18 Nr. 11; vgl. ausführlich BAG v. 5.7.1990, DB 1991, 2679.

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