Rz. 17

Wie auch beim Aufhebungsvertrag hängt die Wirksamkeit der Kündigung von der Schriftform der Kündigungserklärung ab. Dies ergibt sich jetzt aus § 22 Abs. 3 BBiG und § 623 BGB. § 22 Abs. 3 BBiG verlangt die Angabe der Kündigungsgründe, wenn der Auszubildende kündigt, weil er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.

 

Rz. 18

Für den Zugang der Kündigung gelten die allgemeinen Zugangserfordernisse: Die Kündigungserklärung muss derart in den Macht- oder Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt sein, dass dieser unter normalen Umständen davon Kenntnis erlangen kann. Bei einem minderjährigen Auszubildenden muss die Kündigung dem gesetzlichen Vertreter zugehen, im Regelfall also einem Elternteil (§ 1629 Abs. 1 S. 2 BGB).

 

Rz. 19

Der Minderjährige kann wirksam nur mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters kündigen. Einwilligung ist die vorherige Zustimmung, also die zeitlich vor Ausspruch der Kündigungserklärung erteilte Zustimmung (§ 183 BGB). Eine Kündigung, die der Minderjährige ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vornimmt, ist unwirksam (§ 111 S. 1 BGB).[22]

[22] Grüneberg/Ellenberger, § 111 Rn 2f., 4; Lakies/Amlottke/Lakies, § 22 Rn 2f.; Wohlgemuth/Pepping, § 22 Rn 82 m.w.N.

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