Rz. 14
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat, § 84 FamFG.
Rz. 15
Hat das Gericht in einer Kindschaftssache bereits auf den mangelnden Erfolg der Beschwerde hingewiesen, ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts durch die Gegenseite nach Ansicht des OLG Brandenburg regelmäßig nicht mehr notwendig i.S.v. § 80 S. 1 FamFG.[5]
Rz. 16
§ 150 Abs. 1 FamFG ist auch in der Beschwerdeinstanz bei einer erfolgreichen isolierten Anfechtung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich anzuwenden.[6]
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