Rz. 1

Nach § 80 FamFG sind Kosten

die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und
die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

§ 91 Abs. 1 S. 2 ZPO gilt entsprechend.

 

Rz. 2

Zum Umfang der Kostenerstattungspflicht hat der BGH im Januar 2017 wie folgt entschieden:[1]

Zitat

"1. Im Rahmen von § 80 Satz 1 FamFG sind Aufwendungen der Beteiligten als notwendig anzusehen, wenn ein verständiger und wirtschaftlich vernünftiger Beteiligter die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Vornahme als sachdienlich ansehen durfte, wobei der Grundsatz sparsamer Verfahrensführung gilt."

2. Erstattungsfähige Kosten im Sinne von § 80 Satz 1 FamFG sind auch solche, die der Antrags- oder Rechtsmittelgegner in nicht vorwerfbarer Unkenntnis von der Rücknahme des Antrags oder Rechtsmittels verursacht hat (Abgrenzung zu BGHZ 209, 120 = FamRZ 2016, 900).“

 

Rz. 3

Eine Kostenerstattung in Familiensachen scheidet nur dann aus, wenn die Beauftragung eines Anwalts erkennbar unnötig war oder es sich um einen sehr einfach gelagerten Fall gehandelt hat.[2]

[1] BGH, Beschl. v. 25.1.2017 – XII ZB 447/16 = BeckRS 2017, 102206 = RVGReport 2017, 143.
[2] OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.5.2014 – 10 WF 13/14, BeckRS 2015, 02260 = FamRZ 2015, 1226.

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