Rz. 785

Fraglich ist, wie die Terminsgebühr anschließend geltend gemacht werden kann.

Die im Mahnverfahren entstandene Terminsgebühr ist im Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheid zusammen mit den Kosten des Vollstreckungsbescheid geltend zu machen (Enders, JurBüro 2005, 229). Dies kann sich schwierig gestalten. Gelingt es nicht, die Terminsgebühr im Vollstreckungsbescheid zu titulieren, so muss dies im Wege der Kostenfestsetzung nachgeholt werden. Ein gesondertes Mahnverfahren wegen der Terminsgebühr ist nicht einzuleiten. Diesem Mahnverfahren fehlt solange das Rechtsschutzbedürfnis, wie es einen billigeren und einfacheren Weg gibt, die Forderung zu titulieren. Das Kostenfestsetzungsverfahren ist einfacher als das Mahnverfahren. Es ist auch billiger, weil es im Allgemeinen keine Gerichtskosten verursacht.

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