Rz. 873

Hat der Schuldner geleistet, so hat er den Anspruch, dass ihm der entwertete Titel zugesandt wird. Die vollstreckbare Ausfertigung des Titels muss vom Gläubiger unbrauchbar gemacht werde (entweder mit dem Zusatz: "Entwertet durch Gläubiger X" oder "Gezahlt durch Schuldner Y" oder "Beigetrieben" u.v.m). Händigt der Gläubiger dem Schuldner den Schuldtitel nach der Erfüllung nicht unverzüglich aus, kann der Schuldner vom Gläubiger die Herausgabe verlangen. Dafür entsteht für den Vertreter des Gläubigers ein neuer Vergütungsanspruch, insbes. dann, wenn der Schuldnervertreter bereits den Auftrag hatte, wegen der Herausgabe des Titels die Zwangsvollstreckungsabwehrklage zu erheben. So lange der Gläubiger den Schuldtitel in den Händen hält (genauer: die vollstreckbare Ausfertigung), kann er gegen den Schuldner Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen.

 

Rz. 874

 

Praxistipp:

Auf Gläubigerseite ist die Aushändigung des Titels nach Zahlung der Forderung eine Frage der richtigen Organisation. In vielen Kanzleien bleiben vollstreckbare Ausfertigungen einfach in der Akte. Dies ist so lange problemlos, bis einmal ein Schuldner kostenpflichtig die Herausgabe fordert. Senden Sie sofort nach dem vollständigen Zahlungsausgleich den vollstreckbaren Titel an den Schuldner.

 

Rz. 875

 

Beispiel:

Das erstinstanzliche Verfahren wurde obsiegend beendet. Es ergeht zugunsten Ihres Mandanten ein Kostenfestsetzungsbeschluss. Der Schuldner erfüllt den Zahlungsanspruch. Die vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses müssen Sie unverzüglich an den Vertreter des Schuldners aushändigen.

 

Rz. 876

Muster 8.84: Aufforderung zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels

 

Muster 8.84: Aufforderung zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels

Vorab per Telefax an Vertreter des Gläubigers

Anrede,

wie Sie wissen, vertreten wir die Interessen des (vollständige Anschrift des Auftraggebers). Eine uns legitimierende Vollmacht ist diesem Schreiben erneut in der Anlage beigefügt.

Ausweislich des Urteils des _________________________ Gerichts vom _________________________ Aktenzeichen _________________________ war unser Auftraggeber verpflichtet, eine Forderung in Höhe von _________________________ EUR nebst Zinsen zu erfüllen.

Unser Auftraggeber hat ausweislich des hier vorliegenden Kontoauszuges die titulierte Forderung erfüllt. Die Zahlung ist am _________________________ vollständig erfolgt.

Nach dem unser Auftraggeber uns einen Klageauftrag erteilt hatte, haben wir Sie bereits am _________________________ telefonisch aufgefordert, unverzüglich die entwertete vollstreckbare Ausfertigung zu unseren Händen zu reichen. Hier sollte ein weiteres gerichtliches Verfahren vermieden werden. Bis zum heutigen Tage sind Sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen.

Wir fordern Sie hiermit letztmalig auf, die entwertete vollstreckbare Ausfertigung des o.g. Urteils an uns zu überreichen. Der Erledigung sehen wir bis zum

Datum

entgegen.

Sollten wir den fristgerechten Eingang der entwerteten vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils nicht feststellen können, werden wir ohne weitere Korrespondenz dem uns bereits erteilten Klageauftrag nachkommen und Zwangsvollstreckungsabwehrklage erheben.

Die Kosten für dieses Aufforderungsschreiben werden wir ebenfalls von Ihrem Auftraggeber einfordern.

Abschrift anbei

Wir stellen zu (Zustellkarte beifügen)

Grußformel

 

Rz. 877

 

Hinweis:

Es ist immer sinnvoll, hier zunächst eine telefonische Lösung zu suchen, bevor weitere Kosten veranlasst werden. Zur Erstattung der Vergütung für dieses Aufforderungsschreiben, wenn der Gläubigervertreter leistet und ein Klageverfahren nicht erforderlich ist, lesen Sie bitte unter Rdn 237) nach.

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