Rz. 916
Nr. 3312
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG |
---|---|---|
3312 | Terminsgebühr Die Gebühr entsteht nur für die Wahrnehmung eines Versteigerungstermins für einen Beteiligten. Im Übrigen entsteht im Verfahren der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung keine Terminsgebühr. |
0,4 |
Rz. 917
Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks findet in einem eigens dafür anberaumten Termin statt. Man nennt diesen Termin Zwangsversteigerungstermin (oder Versteigerungstermin). Der RA kann diesen Termin für den Auftraggeber wahrnehmen. Dafür erhält der RA eine 0,4 Terminsgebühr gem. Nr. 3312 VV RVG. Das Gesetz ist hier eindeutig: Nur für die Wahrnehmung des Termins entsteht eine Gebühr. Damit sind die sonstigen Möglichkeiten des Entstehens einer Terminsgebühr gem. Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG nicht gegeben.
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