Rz. 627

Ob Kosten erstattet werden, regelt grds. § 91 ZPO, genauer § 91 Abs. 2 ZPO. Daneben gibt es noch diverse Einzelvorschriften, die hier aber nicht einschlägig sind.

 

Rz. 628

Gelten die Kosten für die Hinzuziehung eines Unterbevollmächtigten als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung/oder Rechtsverteidigung, dann sind sie erstattungsfähig. Diese Erstattungsfähigkeit ist eingeschränkt. Eine Erstattungsfähigkeit wird angenommen, soweit dadurch erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erspart werden.

 

Rz. 629

Bei der Berechnung der sog. "fiktiven" Reisekosten muss nicht von der günstigen Anreise zum Gerichtsort ausgegangen werden. So ist es durchaus gerechtfertigt, bei langen Entfernungen anstelle mit dem eigenen Pkw mit dem Flugzeug (oder der Bahn) anzureisen. Auch muss nicht der billigste Flug gesucht werden, es kann ein teurerer Flug in Ansatz gebracht werden, wenn dieser dafür flexibel ist und dem RA zu verschiedenen Zeiten einen Rückflug mit dem Flugzeug erlaubt. Ansonsten ist kaum etwas so umstritten wie die Angemessenheit (und damit Notwendigkeit) von entstandenen oder fiktiven Reisekosten.

 

Rz. 630

Die von Ihnen in der gegebenen Angelegenheit ermittelten (fiktiven) Reisekosten können bis zu 10 % überschritten werden; in dieser Höhe sind die Kosten für die Hinzuziehung eines zweiten RA erstattungsfähig.

 

Beispiel:

Für die Anreise mit dem Flugzeug zum Gerichtsort in Frankfurt würden Flugkosten i.H.v. 700,00 EUR entstehen. Die Mehrkosten für die Hinzuziehung eines zweiten RA beträgt 1.000,00 EUR. I.H.v. 770,00 EUR sind die Mehrkosten erstattungsfähig.

 

Rz. 631

 

Praxistipp:

Die Mehrkosten ermitteln sich immer i.d.R. wie folgt:

Kosten des Prozessbevollmächtigten für den Fall der Alleinvertretung: (2,5 Gebühren zzgl. Reisekosten)

Kosten des Prozessbevollmächtigten und Unterbevollmächtigten: Prozessbevollmächtigten (1,3) + Unterbevollmächtigter (0,65 + 1,2)

Auf dieser Seite ist immer ein Mehr an Vergütung zu verzeichnen (immer 0,65 = 3,15 ./. 2,5).

Wenn auf allen Seiten Termins- und Einigungsgebühren zu verzeichnen sind, erhöht sich das Mehr deutlich.

Faustformel:

0,65 Vergütung zzgl. Nebenleistungen gegen Reisekosten.

Je höher der Gegenstandswert der Angelegenheit, umso geringer die Wahrscheinlichkeit, dass die Reisekosten so hoch sein werden, wie die zusätzlich entstehenden Gebühren.

 

Rz. 632

 

Hinweis:

Insbes. bei der Erstattungsfähigkeit der Kosten mehrerer RA gibt es eine Fülle von Entscheidungen. So gelten immer dann Besonderheiten, wenn der Auftraggeber ein Unternehmen ist (mit oder ohne eigener Rechtsabteilung), der Auftraggeber aufgrund von Krankheit oder sonstigem persönlichen Unvermögen besondere Betreuung benötigt und vieles andere mehr. Die obige Faustformel ist lediglich eine allgemeine Regel – Ausnahmen sind vorhanden.

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