Rz. 624

Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist es nicht unüblich, dass das Gericht bemüht ist, eine Einigung zwischen den Parteien zu erzielen. Bereits aus Arbeitsgründen ist es auch für das Gericht (bzw. den Richter) von Vorteil, wenn die Parteien sich einigen. Bei einem Vergleichsabschluss muss der Richter kein vollständiges Urteil mehr abfassen. Geschieht dies, wenn der Unterbevollmächtigte den Termin wahrnimmt, so wirkt der Terminsvertreter bei dem Abschluss eines Vergleichs mit. Er kann dann die Einigungsgebühr beanspruchen (gem. Nr. 1003 oder Nr. 1004 VV RVG, wenn ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbstständiges Beweisverfahren anhängig ist). Ist dem Auftraggeber daran gelegen, das Verfahren nicht durch Vergleich enden zu lassen, sollte er den Auftrag entsprechend formulieren.

 

Rz. 625

Ist der Unterbevollmächtigte tätig und wird im Termin ein Vergleich geschlossen, so wird der Unterbevollmächtigte einen Widerrufsvorbehalt vereinbaren, damit er die erzielte Einigung mit dem Prozessbevollmächtigten absprechen kann (z.B. Hintergründe des Vergleichs, die sich nicht aus dem Terminsprotokoll ergeben). Bespricht dann der Prozessbevollmächtigte die mögliche Einigung mit dem Auftraggeber, kann auch der Prozessbevollmächtigte eine Einigungsgebühr fordern, weil er ebenfalls entsprechend der Voraussetzungen in Nr. 1000 VV RVG an der Einigung mitgewirkt hat.

 

Rz. 626

 

Praxistipp:

Weisen Sie den Unterbevollmächtigten bei der Bitte um Übernahme der Vertretung im Gerichtstermin ausdrücklich an, Vergleiche nur unter Widerrufsvorbehalt abzuschließen. Nur so kann vermieden werden, dass der Auftraggeber völlig unerwartet mit einem durch Vergleich erledigten Rechtsstreit einverstanden sein muss. Im Muster "Auftrag an den Unterbevollmächtigten" finden Sie eine entsprechende Formulierung (s. Rdn 616).

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