Rz. 922

Nr. 3314

 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
3314 Verfahrensgebühr für die Vertretung des Gläubigers im Eröffnungsverfahren 0,5
  Die Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO.  
 

Rz. 923

Vertritt der RA einen Gläubiger im Eröffnungsverfahren, so erhält er eine 0,5 Verfahrensgebühr. Auch diese Verfahrensgebühr ist gem. Nr. 1008 VV RVG erhöhungsfähig.

Dazu ist es nicht erforderlich, dass der RA für den Gläubiger den Eröffnungsantrag gestellt hat. Die Gebühr entsteht auch, wenn dieser nicht durch den Gläubigeranwalt gestellt worden ist.

 

Rz. 924

Die Verfahrensgebühr der Nr. 3314 VV RVG gilt alle anwaltlichen Tätigkeiten i.R.d. Eröffnungsverfahrens ab. Dazu gehört die Stellung des Antrags (§§ 13, 14 InsO), die Mitwirkung im Zulassungsverfahren sowie bei die Ermittlungen nach Zulassung des Antrags bis hin zur Entgegennahme des Eröffnungsbeschlusses.

 

Rz. 925

Vertritt der RA mehrere unterschiedliche Gläubiger mit verschiedenen Forderungen, entsteht die Gebühr mehrfach. Dies gilt dann nicht, wenn mehreren eine Forderung gemeinschaftlich zusteht (Gesamthandsgemeinschaft, Gesamtgläubiger). Dann erhöht sich die Verfahrensgebühr entsprechend Nr. 1008 VV RVG.

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