Rz. 223

Durch das Zweite Justizmodernisierungsgesetz (2. Justizmodernisierungsgesetz, JuMoG v. 22.12.2006, BGBl I, S. 3416) hat der Gesetzgeber durch die Formulierung "Soweit wegen desselben Gegenstandes eine Geschäftsgebühr […] entsteht" deutlich gemacht, dass die Geschäftsgebühr auch dann anzurechnen ist, wenn diese Geschäftsgebühr erst nach der Verfahrensgebühr entsteht.

 

Rz. 224

Hierbei wollte der Gesetzgeber berücksichtigen, dass der RA z.B. im Verhandlungstermin die sog. nicht anhängigen (oder nicht rechtshängigen – sog. Vergleichsmehrwert) Ansprüche erfolglos verhandelt. Wurde über solche Ansprüche ergebnislos verhandelt und der RA anschließend mit der vor- bzw. außergerichtlichen Verfolgung dieser Ansprüche beauftragt, fehlte eine deutliche und klare Anrechnungsregelung im Gesetz. Da die Vergütung des RA regelmäßig erfolgsunabhängig geschuldet wird, kann der RA bei erfolglosen Verhandlungen über sog. nicht rechtshängige Ansprüche eine 0,8 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG beanspruchen. Zusätzlich kann der RA für den nicht rechtshängigen Anspruch (und nur bezogen auf diesen Teilwert) eine Geschäftsgebühr berechnen.

 

Rz. 225

Wenn dann im Anschluss an diese vergeblichen Verhandlungen durch das weitere vor- bzw. außergerichtliche Tätigwerden des RA erneut eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG entsteht, wird diese entsprechend den Anrechnungsgrundsätzen aus Vorbe­merkung 3 Abs. 4 VV RVG zu max. 0,75 "rückwärts" auf die Differenzverfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG angerechnet (hierzu ausführlich N. Schneider, NJW 2007, 329). Der RA kann daher nicht im "alten" gerichtlichen Verfahren die volle Differenzverfahrensgebühr gem. Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG und zusätzlich die volle Geschäftsgebühr der Nr. 2300 VV RVG berechnen.

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