Rz. 907

Verfügt der Schuldner über Grundbesitz, kann der Gläubiger, wenn der Schuldner die titulierte Forderung nicht leistet, Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung betreiben. Bei der Zwangsversteigerung verliert der Schuldner das Eigentum an seinem Grundstück. Bei der Zwangsverwaltung bleibt der Schuldner Eigentümer. Die sog. Früchte und Nutzungen, die aus dem Grundstück gezogen werden, dienen dann aber dazu, den Gläubiger zu befriedigen. Es ist auch eine Kostenfrage, ob der Gläubiger das Verfahren der Zwangsversteigerung oder das Verfahren der Zwangsverwaltung betreibt. Im Zwangsversteigerungsverfahren entstehen hohe Kosten dadurch, dass ein sog. Verkehrswertgutachten eingeholt werden muss. Der Verkehrswert (= gewöhnliche Verkaufspreis) der Immobilie muss vor der Zwangsversteigerung durch einen Gutachter festgestellt werden. Nicht selten entstehen für dieses Gutachten Gutachterkosten von bis zu 3.000,00 EUR. Diese Kosten muss der Gläubiger verauslagen und trägt damit das Risiko für den Fall, dass eine Versteigerung nicht erfolgt, er diese Kosten aufgewandt hat und eine Realisierung seiner Forderung nicht eintritt.

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