Rz. 403

Kommt der Auftraggeber seiner Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses nicht nach, liegt vertragswidriges Verhalten vor. Allerdings wird teilweise von der Rechtsprechung und Literatur angenommen, dass der Verzug des Auftraggebers allein nicht ausreichend ist. Ein Grund zur Kündigung wird teilweise nur dann angenommen, wenn der RA den Auftraggeber auf die drohende Kündigung hinweist.

 

Rz. 404

Muster 8.35: Androhung Kündigung wegen fehlender Vorschusszahlung

 

Muster 8.35: Androhung Kündigung wegen fehlender Vorschusszahlung

Anrede,

wir haben Ihnen mit Schreiben vom _________________________ (Datum) unsere Vorschussberechnung in Höhe von _________________________ (Betrag EUR) überreicht. Auf die Vorschussanforderung erfolgte keine Zahlung. Aus diesem Grund haben wir mit Schreiben vom _________________________ (Datum) die Zahlung des fälligen Vorschusses in Höhe von _________________________ (Betrag EUR) erneut angemahnt und um Zahlung des Vorschusses bis zum _________________________ (Datum) gebeten. Bis zum heutigen Tage ist eine Zahlung nicht erfolgt.

Wir geben Ihnen daher letztmalig Gelegenheit, den angeforderten Vorschuss in Höhe von

 
  _________________________ EUR

bis zum

 
  _________________________

auf eines unser aus dem Briefbogen ersichtlichen Konten unter Angabe des Betreffs "_________________________" zu leisten. Eine Kopie der Vorschussanforderung vom _________________________ (Datum) ist diesem Schreiben beigefügt.

Sollten wir einen fristgerechten Zahlungsausgleich nicht feststellen können, werden wir das Auftragsverhältnis kündigen und eine weitere Zusammenarbeit ablehnen. Diese Kündigung hätte nicht zur Folge, dass Sie uns keine Vergütung schulden. Die entstandene Anwaltsvergütung würden wir Ihnen nach Ausspruch der Kündigung in Rechnung stellen.

Sollten Sie nicht in der Lage sein, den angeforderten Vorschuss als Ganzes zu leisten, setzen Sie sich bitte mit unserem Sekretariat in Verbindung, um Ratenzahlung zu vereinbaren. Weiteren Schriftverkehr wegen der ausstehenden Vorschusszahlung wird es nicht geben.

Grußformel

 

Rz. 405

 

Hinweis:

1. Der Anwalt ist nicht verpflichtet, eine Vorschusszahlung in Raten zu akzeptieren.
2. Der Anwalt kann die Übernahme des Auftrags von einer Zahlung des Vorschusses abhängig machen.
3. Das Textmuster bezieht sich auf ein bereits übernommenes Mandat.

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