Rz. 215

Unerheblich ist es, welche Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren entsteht. Die Anrechnung erfolgt nicht nur auf die "vollen" oder auch höchsten Verfahrensgebühren, z.B. 1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG, 1,0 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3305 VV RVG oder 1,0 Verfahrensgebühr im PKH-Bewilligungsverfahren gem. Nr. 3335 VV RVG. Die Anrechnung erfolgt vielmehr auch auf ermäßigte Verfahrensgebühren, z.B. bei vorzeitiger Erledigung 0,8 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG, 0,5 Verfahrensgebühr (Vertretung des Antragsgegners im Mahnverfahren) gem. Nr. 3307 VV RVG.

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