Rz. 14

§ 49b Abs. 5 BRAO gibt nicht vor, dass die Belehrung schriftlich zu erfolgen hat. Erfolgt die Belehrung jedoch nicht schriftlich, gibt es für den Fall einer Auseinandersetzung Beweisprobleme. Regelmäßig wird bei nur mündlicher Belehrung der RA mit dem Auftraggeber allein sein, sodass er nicht nachweisen können wird, dass die Belehrung erfolgt ist. Ist die Belehrung tatsächlich nur mündlich erfolgt, sollte im ersten Anschreiben an den Auftraggeber die erfolgte Belehrung wiederholt werden.

 

Rz. 15

Muster 8.2: Wiederholen bereits mündlich erteilter Belehrung

 

Muster 8.2: Wiederholen bereits mündlich erteilter Belehrung

An dieser Stelle wiederholen wir/wiederhole ich den bereits vor Übernahme des Auftrags durch mich erteilten Hinweis, dass sich die Gebühren in Ihrer Angelegenheit nach einem Gegenstandswert richten.

 

Rz. 16

Die Belehrung sollte nicht in die Vollmacht aufgenommen werden. Wenn Sie die Belehrung in die Vollmacht aufnehmen, können Sie im Zweifel nicht nachweisen, dass die Belehrung vor Übernahme des Auftrages erfolgte. Weiter ist es nicht zu empfehlen, die Belehrung als einen Teil der Vollmacht zu gestalten. Oft wird das Original der Vollmacht (beachten Sie hier § 174 BGB) an einen Dritten versandt oder übergeben. Diesen haben durch Sie vorgenommene Belehrungen nicht zu interessieren.

 

Rz. 17

Muster 8.3: Belehrung Gegenstandswert vor Übernahme des Auftrages

 

Muster 8.3: Belehrung Gegenstandswert vor Übernahme des Auftrages

Ich bin vor Übernahme des Auftrags von der Rechtsanwältin/dem Rechtsanwalt darauf hingewiesen worden, dass sich die Gebühren gem. § 49b Abs. 5 BRAO nach einem Gegenstandswert richten und gesetzliche Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz entstehen.

Ich bin ferner vor Übernahme des Auftrags darauf hingewiesen worden, dass zu Beginn des Auftragsverhältnisses der Gegenstandswert nur geschätzt werden kann. Eine zutreffende Bestimmung des Gegenstandswertes kann erst nach Abschluss der Angelegenheit bei Fälligkeit der Gebühren erfolgen. Des Weiteren bin ich darauf hingewiesen worden, dass grundsätzlich zumindest im gerichtlichen Verfahren jeder Anwalt verpflichtet ist, die gesetzlichen Gebühren zu berechnen, sodass eine eventuell unzutreffend mitgeteilte Höhe des Gegenstandswertes bei Einschaltung eines anderen Rechtsanwalts/einer anderen Rechtsanwältin nicht zu einer niedrigeren Gebührenhöhe geführt hätte.

 
_________________________ _________________________
Ort, Datum Unterschrift
 

Rz. 18

 

Praxistipp:

Viele Kanzleien berechnen Ihre Vergütung entsprechend einer mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung. Häufig werden (gerade von größeren Kanzleien) Stundenhonorare vereinbart. Dies gilt jedoch oft nur für die vor- und außergerichtliche Tätigkeit der Kanzlei. Da im gerichtlichen Verfahren ein Unterschreiten der gesetzlichen Vergütung i.d.R. unzulässig ist (§ 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO), ist es nicht selten, dass dann im gerichtlichen Verfahren die gesetzliche Vergütung berechnet wird. Auch in diesen Fällen muss der Auftraggeber vor Übernahme des Mandats gem. § 49b Abs. 5 BRAO belehrt werden.

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