Rz. 467

Die Beweislast für den Anfall der Terminsgebühr trägt der RA, der diese geltend machen möchte. Aus der Gerichtsakte lässt sich die Terminsgebühr nicht entnehmen, sodass bei einer Festsetzung gem. §§ 103 ff. ZPO dem Gericht die Terminsgebühr so nachgewiesen werden muss, dass das Entstehen der Terminsgebühr nicht mehr zweifelhaft ist. Hier reicht Glaubhaftmachung (eidesstattliche Versicherung) aus. Es spricht nichts gegen eine Festsetzbarkeit. Der BGH (AGS 2007, 115) hat sich ebenfalls für eine Festsetzbarkeit der vorgerichtlichen Terminsgebühr ausgesprochen, wenn grds. zwischen den Parteien Einigkeit besteht, dass die Terminsgebühr entstanden ist.

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