Rz. 863

Ist eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme nur gegen Sicherheitsleistung des Gläubigers möglich ("Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. … EUR vorläufig vollstreckbar"), muss die erfolgte Sicherheitsleistung nachgewiesen sein, bevor die Kosten für eine Vollstreckungsandrohung erstattungsfähig sind und vom Schuldner zu leisten sind. Dies gilt selbst dann, wenn der Gläubiger die Vollstreckungsvoraussetzungen gem. § 720a ZPO geschaffen hat (sog. Sicherungsvollstreckung, in dem eine Pfändung, aber keine Verwertung erfolgt). Er verlangt mit seiner Vollstreckungsandrohung Zahlung vom Schuldner, daher reichen die Voraussetzungen gem. § 720a ZPO nicht aus, wenn die Zwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung möglich ist.

 

Rz. 864

 

Praxistipp:

Für den Auftraggeber sind insbes. die Regelungen zur Sicherheitsleistung verwirrend. Weisen Sie den Auftraggeber darauf hin, wie bei einer nur gegen Sicherheitsleistung zulässigen Zwangsvollstreckung weiter zu verfahren ist. Damit eine Vollstreckung zügig und effektiv durchgeführt werden kann, sollten Sie Ihren Auftraggeber gleich bei der Zustellung der Kurzausfertigung des Urteils entsprechend informieren.

 

Rz. 865

Muster 8.81: Information des Auftraggebers bei Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung

 

Muster 8.81: Information des Auftraggebers bei Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung

Anrede,

in der Anlage übersenden wir Ihnen die Kurzausfertigung des Urteils vom _________________________ des _________________________ Gerichts zum Aktenzeichen – _________________________ –.

Wie Sie dem Urteil entnehmen können, ist der Beklagte verurteilt worden,

1. _________________________ EUR an Sie zu zahlen,
2.

die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Beklagte muss daher die im gerichtlichen Verfahren entstandene Anwaltsvergütung an Sie erstatten.

3. Die Zwangsvollstreckung ist nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von _________________________ zulässig.

Für den Beklagten besteht die Möglichkeit, gegen dieses Urteil binnen einer sogenannten Notfrist (unverlängerbar) von einem Monat seit Zustellung der vollständigen Entscheidung an seinen Prozessbevollmächtigten Berufung einzulegen. Aus diesem Grund ist eine Zwangsvollstreckung nur eingeschränkt möglich.

Es besteht immer die Möglichkeit, dass ein Berufungsgericht die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts aufhebt. Die Sicherheitsleistung soll für den Beklagten garantieren, dass nicht endgültige Verhältnisse hergestellt werden, wenn noch offen ist, wie ein Berufungsgericht entscheiden wird. Wenn der Beklagte mit Zwang zur Leistung gezwungen werden soll, muss durch den Gläubiger (im vorliegenden Verfahren sind Sie der Gläubiger) Sicherheit geleistet werden. Nur dann kann der Beklagte vor Eintritt der sogenannten Rechtskraft zur Zahlung auch im Wege einer Vollstreckung gezwungen werden.

Wird das jetzt ergangene Urteil rechtskräftig, entfällt für Sie die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung. Eine Leistungspflicht des Beklagten steht mit Rechtskraft definitiv fest. Mit Eintritt der Rechtskraft kann die Entscheidung des Gerichts regelmäßig nicht mehr abgeändert werden.

Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie in der Lage sind, die im Urteil tenorierte Sicherheit zu leisten.

Wenn Sie nicht in der Lage sind, die erforderliche Sicherheitsleistung aufzubringen, kann in eingeschränktem Maße eine Vollstreckung betrieben werden. Diese erfolgt letztlich gem. § 720a ZPO aber nur in der Weise, dass der Schuldner gezwungen wird, Sicherheit zu leisten. Die sogenannte Sicherungsvollstreckung hat nicht zur Folge, dass wir Beträge an Sie auskehren können. Ihre Forderung wird lediglich gesichert, aber nicht befriedigt.

Selbstverständlich besteht auch die Möglichkeit, hier abzuwarten, bis die Rechtskraft des Urteils eingetreten ist. Da ein Berufungsverfahren einen für uns nicht vorhersehbaren Zeitraum dauern wird, ist immer die Möglichkeit gegeben, dass der Schuldner nach Abschluss des sogenannten Erkenntnisverfahrens (also der Berufung) insolvent und damit leistungsunfähig ist.

Die Vorbereitung der Sicherungsvollstreckung gem. § 720a ZPO löst keinen gesonderten Vergütungsanspruch aus. Diese Tätigkeit ist mit der Vergütung für unsere bisherige Tätigkeit abgegolten. Die Hinterlegung der Sicherheit und die Zustellung der Hinterlegungsquittung an den Prozessbevollmächtigten des Schuldners löst ebenfalls keinen neuen Vergütungsanspruch aus.

Wir bitten um kurzfristige Kontaktaufnahme zur Besprechung des weiteren Vorgehens.

Grußformel

 

Rz. 866

 

Praxistipp:

Beabsichtigen Sie, für den Auftraggeber die Sicherungsvollstreckung gem. § 720a ZPO zu betreiben, können Sie auch hier beantragen, dass das Gericht Ihnen vorab eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels ohne Zustellvermerk zur Verfügung stellt. Sie können das vorhandene Muster (Rdn 856) verwenden. Auf eine beabsichtigte Sicherungsvollstreckung gem. § 720a ZPO i.V.m. § 750 Abs. 3 ZPO würde ich nicht gesondert im Antrag hinweisen.

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