Rz. 583

Nr. 3508

 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
3508

In dem Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision können sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen:

Die Gebühr 3506 beträgt
2,3
  Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden.  
 

Rz. 584

Die Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 544 ZPO ist beim BGH einzulegen. Dies muss durch einen beim BGH zugelassenen RA erfolgen.

Der BGH-Anwalt erhält eine erhöhte 2,3 Verfahrensgebühr.

 

Rz. 585

 

Praxistipp:

Sämtliche Ausführungen/Muster und Praxistipps zum Revisionsverfahren vor dem BGH gelten auch für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde. Die vorhandenen Muster müssen nur angepasst werden und der Begriff Revision durch den Begriff Nichtzulassungsbeschwerde ersetzt werden. Bitte beachten Sie daher das die Ausführungen zur Revision (§ 7 Rdn 197).

 

Rz. 586

Bei Beendigung des Berufungsrechtszuges (Ausnahme: Die sehr seltene Sprungrevision nach Abschluss der ersten Instanz) hat das Berufungsgericht zwei Möglichkeiten, das weitere Verfahren vorzugeben.

Es kann die Revision zulassen, dann kann das Verfahren nur mit der Revision fortgeführt werden. Das Berufungsgericht kann ebenfalls aussprechen, dass die Revision nicht zugelassen wird. Das weitere Vorgehen hängt davon ab, ob der für die Nichtzulassungsbeschwerde erforderliche Wert der Beschwer überschritten wird.

 

Rz. 587

Gem. § 26 Nr. 8 EGZPO ist die Nichtzulassungsbeschwerde bis einschließlich 30.6.2018 (hier ist es möglich, dass eine Verlängerung dieser Vorschrift verabschiedet wird – darauf müssen Sie ab 30.6.2018 achten) nur zulässig, wenn der Wert der Beschwer 20.000,00 EUR übersteigt. Ist der Wert der Beschwer (das aberkannte Verlangen des Auftraggebers) geringer, kann die Nichtzulassung der Revision nicht angefochten werden. Das Urteil ist unanfechtbar. Nur, wenn der Wert der Beschwer 20.000,00 EUR übersteigt, kann die Nichtzulassung der Revision mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.

 

Rz. 588

Im Berufungsurteil finden Sie daher (i.d.R.) bereits im Urteilstenor entweder

Zitat

"Die Revision wird nicht zugelassen".

oder

Zitat

"Die Revision wird zugelassen".

 

Rz. 589

Ist die Revision nicht zugelassen und übersteigt der Wert der Beschwer 20.000,00 EUR, hat der Auftraggeber die Möglichkeit i.R.d. Nichtzulassungsbeschwerde die Entscheidung des Berufungsgerichts durch den BGH überprüfen zu lassen.

 

Rz. 590

Sie können den Auftraggeber nicht vertreten, wenn der RA nicht am BGH zugelassen ist. I.d.R. wird dies der Fall sein, denn nur die RA, die ausschließlich am BGH tätig sind, können vor dem BGH auftreten (sog. Singularzulassung).

 

Rz. 591

Den Auftraggeber sollten Sie über das weitere Vorgehen etwa wie nachfolgend formuliert informieren:

Muster 8.49: Schreiben an Auftraggeber – Beendigung der zweiten Instanz – Nichtzulassungsbeschwerde

 

Muster 8.49: Schreiben an Auftraggeber – Beendigung der zweiten Instanz – Nichtzulassungsbeschwerde

Anrede,

ausweislich des in der Anlage beigefügten Urteils des _________________________ Gerichts vom _________________________ zum Aktenzeichen _________________________ ist das Berufungsverfahren durch dieses Schlussurteil beendet.

Das Gericht ist der von hier aus geführten rechtlichen Argumentation nicht gefolgt.

Wie Sie dem Urteil entnehmen können, hat das Gericht die Revision nicht zugelassen. Grundsätzlich ist die Revision nicht von einem Wert der Beschwer abhängig. Lässt das Berufungsgericht die Revision aber nicht zu, so kann dagegen Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt werden. Dies ist aber nur dann möglich, wenn der sogenannte Wert der Beschwer (oder auch die Beschwerdesumme) 20.000,00 EUR übersteigt. Dies ist hier der Fall, sodass Sie das Verfahren weiterführen können, in dem Sie Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH einlegen. Allerdings prüft der BGH zunächst, ob die Nichtzulassung der Revision zu Recht erfolgt ist, das Hauptanliegen wird nur einer rechtlichen Überprüfung unterzogen, wenn der BGH aufgrund der erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde dieser stattgibt und damit das Revisionsverfahren eröffnet.

Gibt der BGH der Nichtzulassungsbeschwerde nicht statt, ist das Verfahren rechtskräftig beendet, weitere Anfechtungsmöglichkeiten sind dann nicht gegeben. Die Entscheidung des BGH über die Nichtzulassung der Revision ist endgültig. Nur in ganz wenigen Ausnahmefällen ist bei einer Verletzung der im Grundgesetz (GG) verankerten Grundrechte die Anrufung der Verfassungsgerichte nach einer solchen Entscheidung möglich. Hier verzichten wir an dieser Stelle auf weiterführende Hinweise und kommen auf dieses Thema zurück, sollten nach Abschluss des Verfahrens vor dem BGH Anhaltspunkte dafür vorhanden sein, dass ein weiteres Vorgehen vor den Verfassungsgerichten aussichtsreich erscheinen lässt.

Wie vorstehend mitgeteilt, wird das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde der Revision vor dem BGH geführt. Vor dem Bundesgerichtshof sind wir nicht zugelassen...

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