Kurzbeschreibung

Muster aus: zap.5934 Arbeitsplatz ReFa: Der Allrounder, Baumgärtel-Brunner-Bugarin, 4. Aufl. 2018 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 8.49: Schreiben an Auftraggeber – Beendigung der zweiten Instanz – Nichtzulassungsbeschwerde

Anrede,

ausweislich des in der Anlage beigefügten Urteils des _________________________ Gerichts vom _________________________ zum Aktenzeichen _________________________ ist das Berufungsverfahren durch dieses Schlussurteil beendet.

Das Gericht ist der von hier aus geführten rechtlichen Argumentation nicht gefolgt.

Wie Sie dem Urteil entnehmen können, hat das Gericht die Revision nicht zugelassen. Grundsätzlich ist die Revision nicht von einem Wert der Beschwer abhängig. Lässt das Berufungsgericht die Revision aber nicht zu, so kann dagegen Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt werden. Dies ist aber nur dann möglich, wenn der sogenannte Wert der Beschwer (oder auch die Beschwerdesumme) 20.000,00 EUR übersteigt. Dies ist hier der Fall, sodass Sie das Verfahren weiterführen können, in dem Sie Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH einlegen. Allerdings prüft der BGH zunächst, ob die Nichtzulassung der Revision zu Recht erfolgt ist, das Hauptanliegen wird nur einer rechtlichen Überprüfung unterzogen, wenn der BGH aufgrund der erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde dieser stattgibt und damit das Revisionsverfahren eröffnet.

Gibt der BGH der Nichtzulassungsbeschwerde nicht statt, ist das Verfahren rechtskräftig beendet, weitere Anfechtungsmöglichkeiten sind dann nicht gegeben. Die Entscheidung des BGH über die Nichtzulassung der Revision ist endgültig. Nur in ganz wenigen Ausnahmefällen ist bei einer Verletzung der im Grundgesetz (GG) verankerten Grundrechte die Anrufung der Verfassungsgerichte nach einer solchen Entscheidung möglich. Hier verzichten wir an dieser Stelle auf weiterführende Hinweise und kommen auf dieses Thema zurück, sollten nach Abschluss des Verfahrens vor dem BGH Anhaltspunkte dafür vorhanden sein, dass ein weiteres Vorgehen vor den Verfassungsgerichten aussichtsreich erscheinen lässt.

Wie vorstehend mitgeteilt, wird das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde der Revision vor dem BGH geführt. Vor dem Bundesgerichtshof sind wir nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer nicht verlängerbaren Notfrist von einem Monat seit der Zustellung des Urteils, d.h. damit bis zum _________________________ beim BGH durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen. Wird die Frist nicht gewahrt oder die Nichtzulassungsbeschwerde nicht eingelegt, wird das Berufungsurteil rechtskräftig. Eine weitere Anfechtung des Urteils ist dann ausgeschlossen.

Da wir vor dem BGH nicht wirksam auftreten können, müssen Sie sich vor dem Verfahren in Karlsruhe durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Eine Information über Anwälte, die beim BGH zugelassen sind, erhalten Sie von der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe, Tel.: 0721/25340. Gerne können wir Sie bei der Beauftragung eines zur Vertretung bereiten Anwalts in Karlsruhe unterstützen.

Für das Verfahren über Nichtzulassung der Revision vor dem Bundesgerichtshof entsteht, da es sich um einen neuen Rechtszug handelt, eine neue weitere Anwaltsvergütung.

Für Ihren Anwalt, der beim BGH zugelassen ist, werden Sie voraussichtlich zahlen müssen:

Gegenstandswert:

2,3 Verfahrensgebühr für Revision vor dem BGH gem. §§ 2 Abs. 2, 13, Nr. 3508 VV RVG

1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2 Abs. 2, 13, Nr. 3516 VV RVG (eher unwahrscheinlich)

Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Nr. 7002 VV RVG

19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG

Summe _________________________

Für den Fall, dass das die Revision aufgrund der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zugelassen wird, verdoppelt sich voraussichtlich der obige Betrag, weil die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts dann auch von Ihnen zu begleichen sind. Hinzu kommen noch die Gerichtskosten (2,0 Gerichtskosten nach einem Gerichtsgebührenwert in Höhe von _________________________ gem. § 34 Nr. 1242 KV GKG), wobei regelmäßig diese auch nur im Unterliegensfall von Ihnen zu zahlen sind. Auszuschließen ist eine Zahllast für die Gerichtskosten dann nicht, wenn ein Fall der Rückgriffshaftung (Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners) gegeben ist. Je nach Kostenquote verändert sich Ihre Zahllast. Das hier dargestellte Kostenrisiko berücksichtigt den ungünstigsten Fall des Ausgangs des Verfahrens, also den Fall, dass Sie im Verfahren über die Nichtzulassung der Revision komplett unterliegen. Dem Kostenrisiko für den Fall der anschließenden Durchführung der Revision haben wir nicht dargestellt.

Wegen der besseren Verständlichkeit haben wir die Möglichkeit eines Vergleichs bei der Kostendarstellung nicht berücksichtigt.

Bei der Übersicht über die zu erwartende und mögliche Kostenbelastung haben wir die für eine weitere Tätigkeit durch uns entstehende Vergütung nicht berücksichtigt.

Dies liegt daran, dass – auch im Fall des Obsiegens – die Kosten für die Hinzuziehung eines weiteren Anwalts im Nichtzulassungsverfahren gem. § 91 ZPO grundsätzlich nicht ersta...

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