Rz. 547

Erklärt der RA das Antragsgegners nach § 566 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 4 ZPO die Einwilligung zur Sprungrevision, ist diese Erklärung nicht gegenüber dem Gericht, sondern gegenüber dem gegnerischen Anwalt abzugeben. Dieser muss die erteilte Zustimmung dem Antrag auf Sprungrevision beifügen.

 

Rz. 548

Bei der Zustimmung zur Sprungrevision handelt es sich nicht um einen sog. Sachvortrag. Diese Erklärung muss daher nicht entsprechend § 78 ZPO durch einen beim BGH zugelassenen Anwalt erfolgen.

 

Rz. 549

Willigt der RA des Antragsgegners in die Sprungrevision ein, so kann er dafür nur eine 1,1 Verfahrensgebühr fordern (3207 VV RVG), weil ein Sachvortrag gegenüber dem Gericht selbst fehlt; er gibt seine Erklärung nur gegenüber dem Revisionsführer ab.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge