Rz. 388

 

§ 15 Abgeltungsbereich der Gebühren

(…)

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(…)

 

Rz. 389

Eine Reduzierung von Gebühren erfolgt nur, wenn dies durch das Gesetz ausdrücklich bestimmt ist. Grds. regelt § 15 Abs. 4 RVG, dass der RA seinen Anspruch auf die bereits entstandenen Gebühren auch dann geltend machen kann, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist. Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG schränkt so den Anwendungsbereich von § 15 Abs. 4 RVG ein.

 

Rz. 390

§ 15 Abs. 4 RVG gibt vor, dass es für bereits entstandene Gebühren, soweit es das RVG nicht anders bestimmt, ohne Konsequenz ist, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist. Gebühren haben einen sog. "Pauschcharakter". Aus diesem Grund ermäßigen sich Gebühren nicht, nur weil die Erledigung der Angelegenheit einen geringeren Aufwand verursacht hat, als bei Auftragserteilung angenommen.

 

Rz. 391

Die Folge aus § 15 Abs. 4 RVG ist u.a., dass eine Verringerung des Gegenstandswertes nicht zu einer Verringerung der bereits entstandenen Gebühr führt. Nur für die nach der Verringerung entstehenden Gebühren hat die Verringerung des Gegenstandswertes Bedeutung.

 

Rz. 392

Bei der Anwendung von § 15 Abs. 4 RVG müssen zwei Fälle unterschieden werden:

die vorzeitige Erledigung der Angelegenheit und
das Ende des Auftrags vor Erledigung der Angelegenheit.

Eine vorzeitige Erledigung einer Angelegenheit ist gegeben, wenn der durch den Mandanten erteilte Auftrag vor der Ausführung durch den RA gegenstandslos wird.

Der Auftrag endet vorzeitig, wenn der Anwaltsvertrag aufgehoben oder gekündigt wird, bevor der RA alle vom Auftrag umfassten Tätigkeiten für den Auftraggeber vorgenommen hat.

 

Rz. 393

Der oben bereits erwähnte Anwaltsvertrag hat grds. die Verpflichtung des RA zum Inhalt, die durch den Auftraggeber bestimmte Rechtsangelegenheit bis zu ihrem völligen Abschluss zu bearbeiten. Da der zwischen RA und Auftraggeber geschlossene Vertrag zumeist ein Dienstvertrag (oder auch Geschäftsbesorgungsvertrag) ist, kann dieser Dienstvertrag grds. von jedem der Vertragspartner ohne Einhaltung von Kündigungsfristen gekündigt werden (§ 627 BGB).

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