Rz. 720

Obsiegt der Auftraggeber, dem PKH bewilligt ist, ändert sich am Vergütungsanspruch des beigeordneten RA nichts. Der RA kann aber gegen den unterlegenen Gegner den Kostenerstattungsanspruch geltend machen. Der RA sollte auf alle Fälle einen Kostenfestsetzungsantrag gem. § 126 ZPO stellen und im Antrag deutlich machen, dass der Antrag im eigenen Namen gestellt wird.

 

Rz. 721

Hat der Gegner noch Ansprüche gegen den Auftraggeber, so kann er nicht mit dem Kostenerstattungsanspruch aufrechnen, den der RA im eigenen Namen geltend macht. Er kann gem. § 126 Abs. 2 ZPO nur mit anderen Kosten aus demselben Rechtsstreit aufrechnen.

 

Rz. 722

Stellt der Anwalt einen Antrag nach § 104 ZPO, kann der zur Kostenerstattung Verpflichtete mit jedem Anspruch gegen den Auftraggeber aufrechnen und muss den Kostenerstattungsanspruch im Zweifel nicht erfüllen.

 

Rz. 723

Muster 8.61: Kostenfestsetzungsantrag bei Obsiegen und PKH

 

Muster 8.61: Kostenfestsetzungsantrag bei Obsiegen und PKH

Prozessgericht I. Instanz

Kostenfestsetzungsantrag gem. § 126 ZPO

In dem Verfahren

Kläger,

_________________________

gegen

Beklagter,

_________________________

zum Aktenzeichen _________________________

wird aufgrund der Kostenentscheidung des Gerichts beantragt,

die Kosten gegen den Verfahrensgegner gem. § 126 ZPO festzusetzen. Soweit die Erstattung von PKH-Gebühren gemäß der Tabelle nach § 49 RVG beantragt wurde, ist dies im Kostenfestsetzungsgesuch berücksichtigt worden. Die entsprechenden Kosten sind in Abzug gebracht worden.

Die Antragstellung erfolgt im eigenen Namen.

Es wird beantragt, gezahlte Gerichtskosten hinzuzusetzen und den festzusetzenden Betrag verzinslich ab Antragstellung mit 5 % über dem Basiszinssatz festzusetzen (§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses zu erteilen.

Der Antragsteller ist (nicht) zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Diesem Antrag sind zwei Abschriften zum Zwecke der Zustellung beigefügt.

Rechtsanwalt

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