Rz. 493

Die anwaltliche Tätigkeit beginnt bereits vor der Einlegung des Rechtsmittels. Der RA prüft die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels, bevor er dieses einlegt. Sinnlose und aussichtslose Rechtsmittel wird der RA nicht einlegen.

 

Rz. 494

Teil 2 VV RVG

Abschnitt 1: Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels

Nr. 2100

 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
2100 Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, soweit in Nummer 2102 nichts anderes bestimmt ist 0,5 bis 1,0
  Die Gebühr ist auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen.  

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