Rz. 493
Die anwaltliche Tätigkeit beginnt bereits vor der Einlegung des Rechtsmittels. Der RA prüft die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels, bevor er dieses einlegt. Sinnlose und aussichtslose Rechtsmittel wird der RA nicht einlegen.
Rz. 494
Teil 2 VV RVG
Abschnitt 1: Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels
Nr. 2100
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG |
---|---|---|
2100 | Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, soweit in Nummer 2102 nichts anderes bestimmt ist | 0,5 bis 1,0 |
Die Gebühr ist auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen. |
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