Rz. 356

 

Überschrift zu Teil 3 VV RVG

Teil 3: Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des ­Jugendgerichtsgesetzes, und ähnliche Verfahren

Vorbemerkung 3 Abs. 2 VV RVG

(2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.

 

Rz. 357

Verkürzte Darstellung der Nr. 3100 VV RVG

 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
3100 Verfahrensgebühr, soweit in Nummer 3102 nichts anderes bestimmt ist 1,3
  (2) Die Verfahrensgebühr für einen Urkunden- oder Wechselprozess wird auf die Verfahrensgebühr für das ordentliche Verfahren angerechnet, wenn dieses nach Abstandnahme vom Urkunden- oder Wechselprozess oder nach einem Vorbehaltsurteil anhängig bleibt (§§ 596, 600 ZPO).  
 

Rz. 358

Die Verfahrensgebühr zählt zu den sog. Betriebsgebühren. In Teil 3 entstehen grds. alle Verfahrensgebühren für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Wie sich aus der Überschrift zu Teil 3 VV RVG ergibt, ist für eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren die Verfahrensgebühr aus Teil 3 VV RVG anwendbar (Ausnahmen: Teil 4, Teil 5 und Teil 6 VV RVG). Es gibt jedoch nicht nur eine Verfahrensgebühr. Für alle möglichen Verfahren und Instanzen sieht das RVG eine eigene Verfahrensgebühr vor. Für das Mahnverfahren berechnet der RA eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 3305 VV RVG, für diverse gerichtlichen Verfahren erster Instanz die Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG, im Berufungsverfahren regelmäßig die Verfahrensgebühr der Nr. 3200 VV RVG, im Revisionsverfahren die Verfahrensgebühr der Nr. 3206 VV RVG – für diverse besondere Verfahren gibt es dann ebenfalls eine Reihe besonderer Verfahrensgebühren (PKH-Bewilligungsverfahren, der RA ist Verkehrsanwalt oder Unterbevollmächtigter).

 

Rz. 359

Die Verfahrensgebühr ist der Definition nach der Geschäftsgebühr sehr ähnlich. Es gibt aber wesentliche Unterschiede:

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