Rz. 142

Bei der Berechnung der anzurechnenden Steuer ist danach zu differenzieren, ob der Erwerb nur aus Auslandsvermögen oder nur teilweise aus Auslandsvermögen besteht oder das Auslandsvermögen in verschiedenen Staaten liegt.

 

Rz. 143

Der Begriff "Auslandsvermögen" ist im Rahmen des § 21 ErbStG nach deutschem Steuerrecht auszulegen. Nicht jeder Vermögensgegenstand, der sich räumlich im Ausland befindet, ist aus deutscher Sicht Auslandsvermögen (vgl. Rdn 149 ff.). Eine Steueranrechnung ist daher nicht immer möglich. So kann beispielsweise die von Spanien auf ein bei einer spanischen Bank unterhaltene Spareinlage erhobene Erbschaftsteuer nicht auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden, weil es sich aus deutscher Sicht nicht um Auslandsvermögen handelt.

 

Rz. 144

(a) Hat der Erwerber nur Auslandsvermögen erhalten, so wird die gesamte ausländische Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet.

 

Beispiel:

Erblasser E mit Wohnsitz in Deutschland wird von seiner Tochter T allein beerbt. Der Nachlass von E besteht ausschließlich aus Auslandsvermögen mit einem Wert von 450.000 EUR. T musste im Ausland eine vergleichbare Steuer von 15.000 EUR entrichten. Ein Doppelbesteuerungsabkommen ist nicht anwendbar. T stellt einen Antrag auf Anrechnung der ausländischen Steuer und erbringt entsprechende Nachweise über die Höhe, Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuer.

Der Erwerb durch T ist in Deutschland unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig. Da E in Deutschland seinen Wohnsitz hatte (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), ist die gezahlte ausländische Erbschaftsteuer anzurechnen. Das Vermögen des E besteht nur aus ausländischem Vermögen, daher wird die Steuer voll angerechnet (§ 21 Abs. 1 ErbStG).

Sofern die anzurechnende ausländische Steuer höher als die deutsche Steuer ist, wird der Steuerüberhang selbstverständlich nicht erstattet.

 

Rz. 145

(b) Setzt sich der Erwerb nur teilweise aus Auslandsvermögen zusammen, so ist nach § 21 Abs. 1 S. 2 ErbStG eine Aufteilung vorzunehmen. Die ausländische Steuer kann nur insoweit auf die deutsche Steuer angerechnet werden, wie das Auslandsvermögen der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt. Ansonsten würde eine besonders hohe ausländische Steuer auch noch die auf das Inlandsvermögen entfallende Steuer mindern. Der auf das Auslandsvermögen entfallende Teilbetrag der deutschen Erbschaftsteuer ist in der Weise zu ermitteln, dass die für das steuerpflichtige Gesamtvermögen einschließlich des steuerpflichtigen Auslandsvermögens sich ergebende Erbschaftsteuer im Verhältnis des steuerpflichtigen Auslandsvermögens zum steuerpflichtigen Gesamtvermögen aufgeteilt wird.

 

Rz. 146

Zur Berechnung sind damit folgende Schritte erforderlich:

1. Berechnung des steuerpflichtigen Gesamtvermögens. Dieses umfasst das Inlandsvermögen und Auslandsvermögen. Die persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG und der besondere Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG sind aber an dieser Stelle noch nicht abzuziehen.
2. Feststellung des steuerpflichtigen Auslandsvermögens. Schulden und Nachlassverbindlichkeiten sind nur soweit abziehbar, wie sie in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Auslandsvermögen stehen.
3. Ermittlung der Verhältniszahl durch Gegenüberstellung des steuerpflichtigen Auslandsvermögens und des steuerpflichtigen Gesamtvermögens.
4. Anwendung der Verhältniszahl auf die deutsche Erbschaftsteuer. Hierdurch ergibt sich dann die deutsche Erbschaftsteuer, die auf das Auslandsvermögen entfällt.
 

Rz. 147

Eine Anrechnung der ausländischen Steuer kann dann höchstens auf den Betrag der deutschen Steuer erfolgen, der auf das ausländische Vermögen entfällt.

 

Beispiel:

Tochter T wurde Alleinerbin des Erblassers E. E hatte in Deutschland einen Wohnsitz. Der Nachlass setzt sich aus "Auslandsvermögen" in Höhe von 180.000 EUR und aus sonstigem Vermögen in Höhe 520.000 EUR zusammen. Auf das Auslandsvermögen hat T eine ausländische Erbschaftsteuer in Höhe von 12.000 EUR entrichtet. Die vorläufige Erbschaftsteuer für T berechnet sich wie folgt:

Der Wert des steuerpflichtigen Gesamtvermögens beträgt 700.000 EUR (Schritt 1). Der Wert des steuerpflichtigen Auslandsvermögens beträgt 180.000 EUR (Schritt 2). Der prozentuale Anteil des steuerpflichtigen Auslandsvermögens am steuerpflichtigen Gesamtvermögen beträgt 25,71 % (Schritt 3).

Die deutsche Erbschaftsteuer ermittelt sich wie folgt: Der Vermögensanfall (700.000 EUR) abzüglich Erbfallkostenpauschale (10.300 EUR; § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) und persönlichem Freibetrag (400.000 EUR; § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) führt zu einem steuerpflichtigen Erwerb von 289.700 EUR. Die Erbschaftsteuer beträgt nach § 19 Abs. 1 ErbStG 11 %; die vorläufige Steuer daher 31.867 EUR. Die Anrechnung der ausländischen Steuer ist daher bis zu einer Höhe von 25,71 % von 31.867 EUR, dies sind 8.194 EUR, möglich (Schritt 4).

Der Höchstbetrag der anrechenbaren ausländischen Steuer kann damit durch folgende Formel ermittelt werden:

 
vorläufige deutsche Erbschaftsteuer x steuerpflichtiges Auslandsvermögen  
steuerp...

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