Rz. 107

Für die Berechnung der Erbschaftsteuer kommt es auf den Wert des erworbenen Vermögens an. Für die Besteuerung in Deutschland gelten grundsätzlich die Bewertungsvorschriften in §§ 116 BewG (§ 12 Abs. 1 ErbStG). Danach werden Wirtschaftsgüter im Zweifel mit dem gemeinen Wert bewertet. Unter "gemeinem Wert" ist umgangssprachlich der "Verkehrswert" zu verstehen; hierbei handelt es sich um den Preis, der bei einem Verkauf im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre (§ 9 BewG). Sondervorschriften finden sich für

Anteile an Kapitalgesellschaften (§ 12 Abs. 2 ErbStG, § 151 Abs. 1 Nr. 3, § 157 Abs. 4, § 109 Abs. 2, § 11 Abs. 2, §§ 199203 BewG)
Grundbesitz im Inland (§ 12 Abs. 3 ErbStG, § 151 Abs. 1 Nr. 1, § 176 Abs. 4, § 177198 BewG)
Betriebsvermögen im Inland (§ 12 Abs. 5 ErbStG, § 151 Abs. 1 Nr. 2, § 157 Abs. 5, § 109 Abs. 2, § 11 Abs. 2, §§ 199203 BewG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge