Rz. 107
Für die Berechnung der Erbschaftsteuer kommt es auf den Wert des erworbenen Vermögens an. Für die Besteuerung in Deutschland gelten grundsätzlich die Bewertungsvorschriften in §§ 1–16 BewG (§ 12 Abs. 1 ErbStG). Danach werden Wirtschaftsgüter im Zweifel mit dem gemeinen Wert bewertet. Unter "gemeinem Wert" ist umgangssprachlich der "Verkehrswert" zu verstehen; hierbei handelt es sich um den Preis, der bei einem Verkauf im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre (§ 9 BewG). Sondervorschriften finden sich für
▪ | Anteile an Kapitalgesellschaften (§ 12 Abs. 2 ErbStG, § 151 Abs. 1 Nr. 3, § 157 Abs. 4, § 109 Abs. 2, § 11 Abs. 2, §§ 199–203 BewG) |
▪ | Grundbesitz im Inland (§ 12 Abs. 3 ErbStG, § 151 Abs. 1 Nr. 1, § 176 Abs. 4, § 177–198 BewG) |
▪ | Betriebsvermögen im Inland (§ 12 Abs. 5 ErbStG, § 151 Abs. 1 Nr. 2, § 157 Abs. 5, § 109 Abs. 2, § 11 Abs. 2, §§ 199–203 BewG). |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen