Rz. 151

Nach Maßgabe von §§ 46 Abs. 2, 50 Abs. 2 ArbGG, §§ 174 Abs. 3 S. 3 und 4, 317 Abs. 3 ZPO besteht für das Gericht die Möglichkeit, elektronische Dokumente, insbesondere Urteile und Ausfertigungen, an Verfahrensbeteiligte zuzustellen. Der Kreis der Zustellungsempfänger ist auf Personen beschränkt, die von Berufs wegen als zuverlässig gelten (dazu zählt der Gesetzgeber freundlicherweise auch Anwälte).[160] Sie haben einen sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung elektronischer Dokumente zu eröffnen.

 

Rz. 152

Die öffentliche Zustellung kann gem. § 46 Abs. 2 ArbGG, § 186 Abs. 2 ZPO jetzt auch durch ein elektronisches Informationssystem erfolgen, und zwar entweder zusätzlich zur Papierveröffentlichung oder ausschließlich im Internet, wenn im veranlassenden Gericht ein entsprechendes Informationsterminal öffentlich zugänglich bereitsteht.

[160] § 174 Abs. 3 S. 2 ZPO erweitert den Kreis der Zustellungsempfänger, wenn der betreffende Verfahrensbeteiligte der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat.

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