Rz. 61

Durch Tarifvertrag kann die Schriftform, die elektronische Form oder eine sonstige Form für den Abschluss von Arbeitsverträgen vorgesehen werden. Allerdings haben solche Vorschriften keine konstitutive Funktion, denn die Tarifvertragsparteien wollen bei Formverstößen nicht die Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages.[28]

 

Rz. 62

Demgegenüber haben andere tarifvertragliche Formvorschriften, die sich nicht auf den Arbeitsvertragsschluss beziehen, in der Regel konstitutive Wirkung. Hier führt eine Formverletzung nach § 125 S. 1 BGB zur Nichtigkeit. So wirken beispielsweise tarifvertragliche Abreden, die sich auf die Form eines Fortsetzungsverlangens des Arbeitsverhältnisses[29] oder etwa auf die Vereinbarung von Nebenleistungen beziehen, konstitutiv (zur Abbedingung kraft Betriebsübung siehe unten Rdn 71 ff.).

 

Rz. 63

Die Anwendung von § 125 S. 1 BGB (und nicht § 125 S. 2 BGB) folgt aus der normativen Wirkung des Tarifvertrages (§ 4 Abs. 1 TVG). Das BAG wendet § 125 S. 1 BGB auch dann an, wenn der Tarifvertrag nur kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme gilt.[30] Dem ist m.E. aufgrund des klaren Wortlauts von § 125 S. 2 BGB zu widersprechen; allerdings ergibt sich wegen des Gleichstellungszwecks von Bezugnahmeklauseln aus dieser Unterscheidung im Ergebnis kein Unterschied.

[28] Schaub/Linck, ArbRHdb, § 32 IV Rn 47.
[29] BAG 1.12.2004 – 7 AZR 135/04, EZA § 620 BGB 2002 Bedingung Nr. 3.
[30] BAG 1.12.2004 – 7 AZR 135/04, EZA § 620 BGB 2002 Bedingung Nr. 3; BAG 15.11.1957 – 1 AZR 189/57, AP Nr. 2 zu § 125 BGB.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge