I. Bundes- und Landesverwaltung

 

Rz. 158

Für den Bereich der öffentlich-rechtlichen Verwaltung der Bundesbehörden einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts hat der Gesetzgeber das E-Government-Gesetz (E-GovG) erlassen.[170] Es kommt dann zur Anwendung, wenn Behörden der Länder Bundesrecht ausführen oder juristische Personen des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht der Länder stehen.

 

Rz. 159

Wesentliche Punkte sind darin die Verpflichtung der Verwaltung zur Eröffnung einer elektronischen Verbindung, sowie – für die Bundesverwaltung – zur Eröffnung eines DE-Mail-Zugangs. Außerdem werden die Grundsätze der E-Aktenführung und des ersetzenden Scannens geregelt. Erleichterungen fordert das Gesetz auch bei der Erbringung von elektronischen Nachweisen und der elektronischen Bezahlung in Verwaltungsverfahren. Die Publikationspflichten sollen durch elektronische Amts- und Verkündungsblätter erfüllt werden. Weiter werden die Verpflichtung zur Dokumentation und Analyse von Prozessen und zuletzt Regelungen zur Bereitstellung von maschinenlesbaren Datenbeständen durch die Verwaltung vorgeschrieben. In § 3a VwVfG ist die elektronische Kommunikation normativ verankert.

Die einzelnen Länder regeln für ihre Behörden die elektronische Verwaltung noch uneinheitlich.[171]

[170] Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.7.2013, BGBl, 2749.
[171] Weiterführend Degen/Emmert, Elektronischer Rechtsverkehr, § 3 Rn 17 ff.

II. Sozialversicherungsträger

 

Rz. 160

Für den Bereich der Sozialversicherungen eröffnet § 36a SGB I die elektronische Kommunikation und sieht ferner Möglichkeiten vor, wie die durch eine Rechtsform angeordnete Schriftform qua elektronischer Form ersetzt werden kann. Weiter besteht etwa in § 28a SGB IV für die Meldepflicht des Arbeitgebers die Pflicht zur elektronischen Datenübermittlung.

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