Rz. 113

Bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis fordern, § 109 Abs. 1 S. 1 GewO (vgl. § 630 S. 4 BGB). Das Gleiche gilt nach § 16 Abs. 1 BBiG für das Zeugnis des Auszubildenden. Das einfache bzw. qualifizierte Zeugnis muss schriftlich erteilt werden. Die elektronische Form ist für die Erteilung von Zeugnissen gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossen, § 630 S. 3 BGB, § 109 Abs. 3 GewO, § 16 Abs. 1 S. 2 BBiG.

 

Rz. 114

Bei fehlerhafter Zeugniserteilung, sei es wegen inhaltlichen oder formellen Mängeln, besteht der Anspruch auf ein fehlerfreies Zeugnis fort und kann entsprechend durchgesetzt werden. Zudem haftet der Arbeitgeber bei schuldhaftem Handeln oder Unterlassen gegenüber dem Arbeitnehmer aus Nebenpflichtverletzung, § 280 Abs. 1 BGB, hinzukommen bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB. Bei schuldhaft verzögerter Zeugniserteilung haftet der Arbeitgeber nach Maßgabe der §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB.[92] Dem neuen Arbeitgeber haftet der Zeugnis erstellende ehemalige Arbeitgeber bei unrichtigen Auskünften aus vertragsähnlichen Grundsätzen sowie ggf. nach § 826 BGB.[93]

[92] Vgl. BAG 16.11.1995 – 8 AZR 983/94, AuR 1996, 195.
[93] Siehe im Einzelnen BGH 15.5.1979 – VI ZR 230/76, BGHZ 74, 281; HWK/Gäntgen, § 109 GewO Rn 45.

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