Rz. 32

Die Informationsfunktion der Schriftform besteht darin, dass sie die Möglichkeit der fortdauernden Vergewisserung vom Inhalt des Rechtsgeschäfts sicherstellt. Die Textform gewährleistet die Entstehung einer Urkunde oder einer anderen dauerhaften Speicherung des Inhalts des Rechtsgeschäfts.

Die praktische Erfahrung belegt, dass die Textform die Informationsfunktion genau so gut wie die Schriftform erfüllt. Die elektronische Speicherung ist schon seit Jahren die übliche Form der Speicherung von Informationen und rechtsgeschäftlichen Erklärungen. Im Hinblick auf die Aufbewahrung von Informationen für die spätere Wahrnehmung hat die elektronische Aufzeichnung die Urkunden in der Praxis ­bereits abgelöst.

 

Rz. 33

Der Textform, die die Angabe des Erklärenden enthalten muss, kommt auch eine der Schriftform entsprechende Identitätsfunktion zu.

 

Rz. 34

Die Textform erfüllt die Abschlussfunktion der Schriftform nur hinsichtlich der Angabe der Vollständigkeit. Die anspruchsvollere Leistung, nämlich die Abgrenzung zwischen Entwurf und Urkunde, wird von der Textform nicht erfüllt.

 

Rz. 35

Das elektronische Dokument hat, wenn es echt und unverfälscht ist, eine der Urkunde gleichartige ­Beweiswirkung, denn es erbringt Beweis für den Inhalt der gespeicherten Erklärung und begründet eine Vermutung für deren Vollständigkeit. Die Beweisfunktion für die Unverfälschtheit besteht darin, dass nachträgliche Veränderungen und Ergänzungen regelmäßig erkennbar sind. Bei der elektronischen Speicherung von Informationen sind ohne Veränderungsschutz nachträgliche Veränderungen oder Ergänzungen nicht zu erkennen. Da die Textform keinen Veränderungsschutz voraussetzt, kommt ihr keine der Schriftform vergleichbare Beweiswirkung in Bezug auf die Unverfälschtheit der Aufzeichnung zu.

 

Rz. 36

Die Echtheitsfunktion der Schriftform beruht darauf, dass durch die eigenhändige Unterschrift und die sonstigen Merkmale der unterschriebenen Urkunde die Chance, in einem Rechtsstreit die Identität des Erklärenden nachzuweisen, wesentlich erhöht wird. Bei der Textform dagegen fehlt es an einem der eigenhändigen Unterschrift vergleichbaren Merkmal. Die Aussichten, den Nachweis für den Urheber zu führen, sind sehr gering, soweit sich nicht aus dem Inhalt der Erklärung oder aus sonstigen Umständen entsprechende Hinweise ergeben. Der Textform kommt somit keine nennenswerte Echtheitsfunktion zu.

 

Rz. 37

Auch die Textform hält den Erklärenden durch die Notwendigkeit, die Erklärung in einer Fassung dauerhaft zu speichern, dazu an, das Gewollte klar zu fassen. Es kommt ihr daher eine der Schriftform vergleichbare Präzisierungsfunktion zu. Die Textform hat damit außerdem eine beschränkte Ausschlussfunktion hinsichtlich mündlicher Erklärungen. Eine Eigenhandlungsfunktion kommt der Textform nicht zu.[17]

[17] Siehe zu den Funktionen der Textform die Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks 14/4987, 18 ff.; Dörner, AcP 202 (2002), 363, 394 ff.

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