Rz. 135

§ 12 AÜG regelt Inhalt und Form des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages. Zwar ist die elektronische Form gesetzlich nicht ausdrücklich ausgeschlossen und könnte somit gem. § 126 Abs. 3 BGB dem Formerfordernis genügen. Für die Einhaltung der nach § 12 Abs. 1 S. 1 AÜG vorgeschriebenen Schriftform muss aber die Vertragsurkunde entweder von beiden Parteien eigenhändig durch Namensunterschrift oder durch notariell beglaubigtes Handzeichen unterzeichnet sein. Aus Beweisgründen ist daher die Schriftform i.S.d. § 126 BGB einzuhalten.[122]

[122] ErfK/Wank, § 12 AÜG Rn 2.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge