Rz. 13

Die Informations- bzw. Perpetuierungsfunktion der Schriftform besteht darin, den Inhalt des Rechtsgeschäfts für eine spätere Nachprüfung durch die Parteien bzw. Dritte zu sichern.[6] Sie beruht auf der dauerhaften Darstellung des Inhalts durch die in der Urkunde dargestellten Schriftzeichen.

 

Rz. 14

Mit der Identitätsfunktion soll die Unterschrift die Identität des Ausstellers der Urkunde kenntlich machen.[7] Der Erklärende wird zugleich identifiziert. Der Aussteller der Urkunde und damit der Erklärende setzt durch die Unterschrift ein eindeutig auf seine Person hinweisendes Zeichen auf die Urkunde, durch das seine Person, und sei es durch weitere Umstände und mit Mühe, ermittelt werden kann.

 

Rz. 15

Die Abschlussfunktion der Schriftform besteht darin, dass der Erklärende durch die Unterzeichnung der Erklärung die Vollständigkeit des Textes sowie den Abschluss des Prozesses der Bildung und Formulierung des rechtsgeschäftlichen Willens dokumentiert.

 

Rz. 16

Die Schriftform hat eine Präzisierungs- bzw. Klarstellungsfunktion in der Weise, dass sie die Parteien zwingt, das Gewollte in einer als maßgeblich gekennzeichneten Formulierung zu fixieren. Konkludente Erklärungen sind hiermit weitgehend ausgeschlossen.

 

Rz. 17

Die Schriftform hat insbesondere eine Beweisfunktion:

Beweis für den Inhalt der Erklärung,
Beweis für den Urheber und
Beweis für die Abgabe der Erklärung.
 

Rz. 18

Durch die Notwendigkeit der eigenhändig unterschriebenen Urkunde trägt die Schriftform dazu bei, dass aufgrund der Merkmale der Urkunde und sonstiger Umstände, die mit dem Erstellen der Urkunde verbunden sind, für den Besitzer der Urkunde eine gute Aussicht besteht, den Nachweis zu führen, dass der angebliche Aussteller tatsächlich die Urkunde ausgestellt und die verkörperte Erklärung abgegeben hat.

 

Rz. 19

Die Schriftform hat Signal- bzw. Hinweisfunktion, indem sie auf eine besondere rechtliche Bedeutung des formbedürftigen Rechtsgeschäfts aus Sicht des Gesetzgebers hinweist. Denn mit der Formbedürftigkeit ist eine Unterscheidung zwischen besonders wichtigen oder risikoreichen und sonstigen, formfreien Rechtsgeschäften getroffen.

 

Rz. 20

Die Warnfunktion der Schriftform ergibt sich aus der tatsächlichen und rechtlichen Bedeutung der unterschriebenen Urkunde und dem Bewusstsein des Ausstellers von dieser Bedeutung. Die Schriftform macht den Erklärenden auf die erhöhte rechtliche Verbindlichkeit und Durchsetzbarkeit sowie die persönliche Zurechnung der unterzeichneten Erklärung aufmerksam.

 

Rz. 21

Die Schriftform ist Grundlage eines eingeschränkten Übereilungsschutzes, indem sie die spontane mündliche Abgabe sowie die Abgabe durch elektronische Kommunikationsmittel ausschließt.

 

Rz. 22

Die Schriftform ist wegen der Reichweite ihrer dargestellten Funktionen im Arbeitsrecht uneingeschränkt anwendbar.

 

Rz. 23

[6] Begründung zu Art. 1 Nr. 3 FormAnpG (§§ 126a, 126b BGB), BR-Drucks 535/00, 29.
[7] Begründung zu Art. 1 Nr. 3 FormAnpG (§§ 126a, 126b BGB), BR-Drucks 535/00, 29.

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