Rz. 22

Im Versicherungsrecht gilt der allgemeine zivilrechtliche Vorsatzbegriff. Der Versicherungsnehmer muss vorsätzlich (dolus eventualis genügt) und rechtswidrig handeln ("Vorsatztheorie").

 

Rz. 23

Der Versicherer muss Vorsatz und Rechtswidrigkeit beweisen, der Versicherungsnehmer ist beweispflichtig für Bewusstlosigkeit[6] oder Vollrausch.[7]

 

Rz. 24

Für die Feststellung der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles kommt die Beweisführung mittels Anscheinsbeweises nicht in Betracht.[8] Es ist jedoch nicht erforderlich, dass bewiesen wird, in welcher konkreten Art und Weise der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant an der Brandstiftung mitgewirkt hat.[9]

 

Rz. 25

Der Versicherer kann jedoch den Nachweis für eine Eigenbrandstiftung nach den Regeln des Indizienbeweises führen. Indizien sind unter anderem eine angespannte wirtschaftliche Lage des Versicherungsnehmers, die Vortäuschung eines Einbruchdiebstahls und geringe Wahrscheinlichkeit für eine Fremdbrandstiftung.[10]

[6] BGH, zfs 1987, 6.
[7] LG München II, zfs 1987, 89.
[9] BGH, NJW-RR 97, 112.
[10] BGH, r+s 1996, 146; OLG Düsseldorf, r+s 2005, 24; OLG Köln, r+s 2005, 25; Aufsatz und Rechtsprechungsübersicht Günther, r+s 2006, 221 ff.

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