Rz. 88
Verlangt ein Ehegatte vom anderen Ehegatten die Zustimmung zur Veräußerung eines sonstigen Gegenstands, ist ebenfalls auf § 42 Abs. 1 FamGKG abzustellen, Auch hier wird wiederum unzutreffender Weise[21] auf § 36 Abs. 1 S. 1 FamGKG abgestellt und dabei übersehen, dass es hier nicht um eine gerichtliche Genehmigung geht, sondern um die Abgabe einer Willenserklärung. Maßgebend ist hier der Anteil desjenigen, der die Willenserklärung abgeben soll.
Beispiel 28: Antrag auf Zustimmung zur Veräußerung eines sonstigen Gegenstands
Der Anwalt beantragt für den Antragsteller, die Antragsgegnerin zu verpflichten, der gemeinsamen Veräußerung eines im gemeinsamen hälftigen Eigentum stehenden Pkw zuzustimmen. Der Verkehrswert des Pkw beträgt 5.000,00 EUR.
Der Verfahrenswert beträgt (5.000,00 EUR : 2 =) 2.500,00 EUR.[22]
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