Rz. 346

Der Gegenstandswert im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 40 FamGKG. Danach gilt Folgendes.

 

Rz. 347

Wird ein Rechtsmittelantrag innerhalb der Begründungsfrist (§ 117 Abs. 1 S. 3 FamFG) gestellt, gilt § 40 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Es kommt auf den gestellten Rechtsmittelantrag an.

 

Rz. 348

Wird das Rechtsmittel in vollem Umfang geführt, entsprechen sich Beschwer und Antrag.

 

Beispiel 192: Rechtzeitiger Antrag

Der Ehemann ist verpflichtet worden, 20.000,00 EUR Zugewinn zu zahlen. Sein Anwalt legt dagegen Beschwerde ein und beantragt innerhalb der Begründungsfrist, den Beschluss des FamG abzuändern und den Antrag zurückzuweisen.

Es gilt nach § 40 Abs. 1 S. 1 FamGKG der Wert des Antrags, also 20.000,00 EUR, da eine vollständige Abänderung beantragt wird.

 

Rz. 349

Wird das Rechtsmittel nur beschränkt geführt, gilt der Wert des beschränkten Antrags. Wann der Antrag gestellt wird, ist unerheblich, solange die Begründungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Der Wert wird gem. § 34 FamGKG auf den Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung zurückbezogen.

 

Beispiel 193: Rechtzeitig beschränkter Antrag

Der Ehemann ist verpflichtet worden, 20.000,00 EUR Zugewinnausgleich zu zahlen. Sein Anwalt legt dagegen Beschwerde ein und beantragt innerhalb der Begründungsfrist eine Abänderung auf nicht mehr als 18.000,00 EUR.

Es gilt nach § 40 Abs. 1 S. 1 FamGKG der Wert des Antrags, also das Abänderungsinteresse (20.000,00 EUR – 18.000,00 EUR =) 2.000,00 EUR.

 

Rz. 350

Wird kein Antrag gestellt, gilt der Wert der Beschwer (§ 40 Abs. 1 S. 2 FamGKG), der sich gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG nach den Vorschriften der §§ 3 ff. ZPO richtet.

 

Beispiel 194: Fehlender Antrag

Der Ehemann ist verpflichtet worden, 20.000,00 EUR Zugewinn zu zahlen. Sein Anwalt legt dagegen Beschwerde ein und nimmt diese später wieder zurück. Ein Antrag war zuvor nicht gestellt worden.

Mangels Antrags gilt jetzt gem. § 40 Abs. 1 S. 2 FamGKG der volle Wert der Beschwer, also 20.000,00 EUR.

 

Rz. 351

Wird der Antrag erst nach Ablauf der Begründungsfrist gestellt, gilt ebenfalls der Wert der Beschwer (§ 40 Abs. 1 S. 2 FamGKG).

 

Beispiel 195: Verspäteter Antrag

Der Ehemann ist verpflichtet worden, 20.000,00 EUR Zugewinnausgleich zu zahlen. Sein Anwalt legt dagegen Beschwerde ein und beantragt nach Ablauf der Begründungsfrist eine Abänderung auf nicht mehr als 18.000,00 EUR.

Unabhängig davon, ob die Beschwerde als unzulässig verworfen oder noch zurückgenommen wird, gilt hier der volle Wert der Beschwer, also 20.000,00 EUR.

 

Rz. 352

Gleiches gilt, wenn rechtsmissbräuchlich nur ein geringerer Antrag gestellt wird.[96]

 

Beispiel 196: Rechtsmissbräuchlich reduzierter Antrag

Der Ehemann ist verpflichtet worden, 20.000,00 EUR Zugewinnausgleich zu zahlen. Sein Anwalt legt dagegen Beschwerde ein, begründet diese aus Kostengründen in Höhe von 500,00 EUR und nimmt sie anschließend wieder zurück.

Auch jetzt gilt der volle Wert der Beschwer. Der rechtsmissbräuchliche Antrag ist unbeachtlich.

 

Rz. 353

Soweit mehrere Verfahrensgegenstände betroffen sind, kann sich aus der rechtsmissbräuchlichen Reduzierung eines Antrags allerdings nicht ergeben, dass die Beschränkung für alle Anträge rechtsmissbräuchlich ist und der Wert der Gesamtbeschwer anzusetzen ist.[97] Hier ist vielmehr zu differenzieren.

 

Beispiel 197: Teilweise rechtsmissbräuchlich reduzierter Antrag

Die getrennt lebende Ehefrau beantragt für sich Unterhalt in Höhe von 500,00 EUR monatlich und für das gemeinsame Kind Unterhalt in Höhe von 297,00 EUR monatlich. Der Ehemann wird antragsgemäß verpflichtet und legt gegen den Beschluss Beschwerde ein. Später stellt er innerhalb der Begründungsfrist des § 117 Abs. 1 FamFG rechtsmissbräuchlich den Antrag, den Beschluss dahin gehend abzuändern, dass er keinen höheren Ehegattenunterhalt als 450,00 EUR monatlich zu zahlen habe. Zum Kindesunterhalt stellt er keinen Antrag.

Aus der Rechtsmissbräuchlichkeit der Beschränkung des Antrags zum Ehegattenunterhalt kann nicht ohne Weiteres auch die Rechtsmissbräuchlichkeit der Beschränkung hinsichtlich des Kindesunterhalts gefolgert werden. Daher ist nach § 40 Abs. 1 S. 2 FamGKG nicht der volle Wert der Beschwer maßgebend, sondern nur der Wert der Beschwer hinsichtlich des missbräuchlich beschränkten Antrags auf Ehegattenunterhalt.

 

Rz. 354

Die Werte wechselseitiger Beschwerden werden zusammengerechnet, sofern sie nicht denselben Verfahrensgegenstand betreffen (§ 39 Abs. 2 FamGKG).

 

Beispiel 198: Wechselseitige Beschwerden, Unterhalt

Auf den Antrag der Ehefrau, den Ehemann zur Zahlung von monatlichem zukünftigen Unterhalt in Höhe von 500,00 EUR zu verpflichten, wird der Ehemann zur Zahlung von 300,00 EUR monatlich verpflichtet. Der Ehemann legt Beschwerde ein mit dem Antrag, den Unterhaltsantrag abzuweisen. Die Ehefrau legt Beschwerde ein mit dem Antrag, ihrem Antrag in voller Höhe stattzugeben.

Es liegen verschiedene Gegenstände zugrunde. Auch wenn das Gericht nicht beiden Beschwerden stattgeben kann, sind die Werte der beiden Anträge (12 x 300,00 EUR =)...

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