Rz. 164

Freistellungsansprüche sind auf Geldleistung (Zahlung an Dritte) gerichtet und daher ebenso nach §§ 35, 51 FamGKG zu bewerten, wenn die Freistellung aus familienrechtlichen Vorschriften verlangt wird.

 

Beispiel 86: Freistellungsantrag, zukünftige Leistung

Der Ehemann und Kindesvater hatte sich in einem Scheidungsfolgenvergleich verpflichtet, die Ehefrau und Kindesmutter von Unterhaltspflichten gegenüber dem gemeinsamen Sohn freizustellen. Nach Eintritt der Volljährigkeit nimmt der Sohn die Kindesmutter auf anteiligen Unterhalt (50 % nach Einkommensgruppe 5) in Höhe von 220,50 EUR in Anspruch. Die Kindesmutter beantragt daraufhin, den Ehemann zukünftig zu verpflichten, sie von den Unterhaltsforderungen des Sohnes freizustellen.

Der Verfahrenswert bemisst sich nach §§ 35, 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG und beläuft sich auf 12 x 220,50 EUR = 2.646,00 EUR.

 

Rz. 165

Fällige Beträge sind auch hier nach § 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG hinzuzurechnen.

 

Beispiel 87: Freistellungsantrag, zukünftige Leistung und fällige Beträge

Wie vorangegangenes Beispiel 86. Die Kindesmutter beantragt, den Ehemann zu verpflichten, sie von fünf fälligen Unterhaltsbeträgen und den zukünftigen Unterhaltsforderungen des Sohnes freizustellen.

Der Verfahrenswert bemisst sich für die zukünftigen Forderungen wiederum nach §§ 35, 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG und beläuft sich auf 12 x 220,50 EUR = 2.646,00 EUR. Hinzu kommen fünf fällige Beträge, also weitere 1.102,50 EUR. Der Gesamtwert beträgt somit 3.748,50 EUR.

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