Rz. 163

Bei einem Vollstreckungsabwehrantrag (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 767 ZPO) ist zu differenzieren: Soweit sich der Vollstreckungsabwehrantrag

gegen fällige oder künftige, aber nicht wiederkehrende Unterhaltsleistungen richtet, gilt § 35 FamGKG; auf § 51 FamGKG kommt es insoweit nicht an;
gegen wiederkehrenden zukünftigen Unterhalt richtet, gilt § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG bzw. bei titulierten Ansprüchen nach § 1612a BGB gilt § 51 Abs. 1 S. 2 FamGKG;
gegen wiederkehrenden zukünftigen und gegen fälligen Unterhalt richtet, gilt § 51 Abs. 1 FamGKG für den laufenden Unterhalt und § 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG für die fälligen Beträge, die also auch hier hinzugerechnet werden.
 

Beispiel 85: Vollstreckungsabwehrantrag, zukünftiger und fälliger Unterhalt

Die Ehefrau hatte einen unbefristeten Unterhaltstitel über 500,00 EUR monatlich erwirkt. Der Ehemann beantragt im Juli 2014, die Vollstreckung aus diesem Titel ab Januar 2014 für unzulässig zu erklären.

Der Verfahrenswert beläuft sich für die zukünftige Vollstreckungsabwehr auf 12 x 500,00 EUR = 6.000,00 EUR und für die fälligen Beträge auf 7 x 500,00 EUR = 3.500,00 EUR, insgesamt somit 9.500,00 EUR.

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