Rz. 83

Wird Unterlassung beantragt, so ist bei vermögensrechtlichen Ansprüchen auf § 42 Abs. 1 FamGKG abzustellen und bei nicht vermögensrechtlichen Ansprüchen auf § 42 Abs. 2 FamGKG. Maßgebend ist jeweils das Interesse, das der Antragsteller an der Unterlassung hat.

 

Rz. 84

Mangels entsprechender Anhaltspunkte ist auf den Regelwert des § 42 Abs. 3 FamGKG abzustellen.

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