Rz. 137

Werden mehrere Unterhaltsansprüche geltend gemacht, z.B. Unterhalt für mehrere Kinder, Ehegatten- und Kindesunterhalt, sind die jeweiligen Werte nach § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG zu addieren.

 

Beispiel 65: Antragshäufung Ehegatten- und Kindesunterhalt

Die Ehefrau beantragt im Dezember 2017, den Ehemann zu verpflichten, ab Oktober 2017 einen monatlichen Unterhalt für die Zeit der Trennung in Höhe von 500,00 EUR zu zahlen sowie 317,00 EUR monatlichen Unterhalt für das gemeinsame Kind.

Der Wert des Ehegattenunterhalts beträgt:

 
(Oktober 2017 – Dezember 2017) 3 x 500,00 EUR =
1.500,00 EUR
(Januar 2018 – Dezember 2018) 12 x 500,00 EUR =
6.000,00 EUR
Gesamt 7.500,00 EUR

Der Wert des Kindesunterhalts beträgt:

 
(Oktober 2017 – Dezember 2017) 3 x 317,00 EUR =
951,00 EUR
(Januar 2018 – Dezember 2018) 12 x 317,00 EUR =
3.804,00 EUR
Gesamt 4.755,00 EUR

Insgesamt ergibt sich somit nach § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG ein Wert in Höhe von 7.500,00 EUR + 4.755,00 EUR = 12.255,00 EUR.

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