Rz. 143

Wird mit dem Abänderungsantrag eine Herabsetzung auf 0,00 EUR beantragt, also dahingehend, dass kein Unterhalt mehr zu zahlen ist, und wird gleichzeitig die Herausgabe des Vollstreckungstitels beantragt, so ist der Herausgabeantrag zusätzlich zu bewerten. Dabei ist grundsätzlich von 20 % des titulierten Jahresbetrags auszugehen.[44]

 

Beispiel 71: Abänderung und Herausgabe des Vollstreckungstitels

Der Vater verlangt mit seinem im März eingereichten Abänderungsantrag eine Herabsetzung des titulierten Unterhalts in Höhe von 388,00 EUR dahingehend, dass ab Februar kein Unterhalt zu zahlen sei und verlangt gleichzeitig die Herausgabe des Unterhaltstitels.

Der Wert beläuft sich auf:

 
künftige Beträge (§ 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG), 12 x 388,00 EUR
4.656,00 EUR
fällige Beträge (§ 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG), 2 x 388,00 EUR
776,00 EUR
Herausgabe des Titels (20 % des Jahreswerts)
931,20 EUR
Gesamt 6.363,20 EUR
[44] OLG Köln AGS 2016, 294 = FamRZ 2016, 1172 = FuR 2017, 221 = FF 2016, 123 = NZFam 2016, 474 = NJW-Spezial 2016, 348.

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