Rz. 115
Wird lediglich eine bezifferte Unterhaltsforderung geltend gemacht, so ist deren Wert nach § 35 FamGKG maßgebend. Auf § 51 FamGKG kommt es dann nicht an.
Beispiel 44: Fälliger Betrag
Die Kindesmutter beantragt, den Kindesvater zu verpflichten, für das gemeinsame Kind 350,00 EUR Sonderbedarf für die Kosten einer Klassenfahrt zu zahlen.
Der Verfahrenswert richtet sich nach § 35 FamGKG und beträgt 350,00 EUR.
Rz. 116
Werden mehrere fällige Unterhaltsbeträge geltend gemacht, so sind deren Werte nach § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG zusammenzurechnen. Auch dies hat mit § 51 Abs. 1 u. 2 FamGKG nichts zu tun.
Beispiel 45: Mehrere fällige Beträge (I)
Die Ehefrau beantragt im Dezember 2017, den Ehemann zu verpflichten, monatlichen Unterhalt in Höhe von 500,00 EUR für die Monate Juli bis November 2017 zu zahlen.
Der Verfahrenswert richtet sich nach §§ 35, 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Die geforderten Monatsbeträge sind nach § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG zusammenzurechnen. Der Wert beläuft sich auf 5 x 500,00 EUR = 2.500,00 EUR.
Rz. 117
Eine Begrenzung – wie bei den wiederkehrenden Leistungen – ist hier nicht vorgesehen. Daher kann der Wert der fälligen Beträge auch über dem zwölffachen Monatsbetrag liegen.
Beispiel 46: Mehrere fällige Beträge (II)
Die Ehefrau beantragt im Dezember 2017, den Ehemann zu verpflichten, einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 500,00 EUR für die Monate Juli 2016 bis November 2017 zu zahlen.
Der Verfahrenswert richtet sich nach §§ 35, 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Die geforderten Monatsbeträge sind zusammenzurechnen. Der Wert beläuft sich auf 17 x 500,00 EUR = 8.500,00 EUR.
Rz. 118
Entsprechend ist auch zu bewerten, wenn geleisteter Unterhalt zurückverlangt wird. Es gilt § 35 FamGKG. Der volle Betrag ist maßgebend. Unzutreffend ist die Auffassung des OLG Hamburg,[27] das den Wert auf den Betrag von zwölf Monaten beschränken will.
Beispiel 47: Rückzahlung geleisteter Beträge
Der Ehemann verlangt für die vergangenen 20 Monate Rückzahlung zuviel gezahlten Unterhalts in Höhe von 200,00 EUR monatlich, insgesamt also 4.000,00 EUR.
Der Verfahrenswert richtet sich nach § 35 FamGKG. Der geforderte Betrag ist maßgebend. Er beträgt daher 4.000,00 EUR.
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