Rz. 142

Wird mit dem Abänderungsantrag auf Herabsetzung gleichzeitig auch ein Antrag auf Rückzahlung der nach Abänderung bis dahin zuviel gezahlten Beträge geltend gemacht, wirkt dieser Antrag nicht Wert erhöhend.[43]

 

Beispiel 70: Abänderung und Rückzahlung

Der Vater verlangt mit seinem im März eingereichten Abänderungsantrag eine Herabsetzung um 50,00 EUR ab Februar und gleichzeitig Rückzahlung der danach zuviel gezahlten Beträge.

Der Wert beläuft sich auf

 
künftige Beträge (§ 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG), 12 x 50,00 EUR
600,00 EUR
fällige Beträge (§ 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG), 2 x 50,00 EUR
100,00 EUR
Gesamt 700,00 EUR

Der Rückzahlungsanspruch wirkt nicht Wert erhöhend.

[43] KG AGS 2011, 39 = NJW-Spezial 2010, 763 = FamRZ 2011, 754 = FamRB 2011, 47 = FamFR 2010, 540 = RVGreport 2011, 152; OLG Karlsruhe FamRZ 2010, 1933; OLG Köln AGkompakt 2010 134 = JurBüro 1994, 493; OLG Hamburg FamRZ 1999, 608.

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