Rz. 223

Der Anwalt erhält zunächst einmal eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV, die sich unter den Voraussetzungen der Nr. 3101 Nr. 1 und 2 VV auf 0,8 ermäßigt. Eine Ermäßigung nach Nr. 3101 Nr. 3 VV ist nicht möglich. War eine außergerichtliche Vertretung vorausgegangen, ist die dort verdiente Geschäftsgebühr hälftig, höchstens mit 0,75, auf die Verfahrensgebühr anzurechnen (Vorbem. 3 Abs. 4 VV).

 

Rz. 224

Eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV bei Vertretung mehrerer Geschwisterkinder kommt nicht in Betracht, da der Unterhaltsanspruch jedes einzelnen Kindes ein gesonderter Gegenstand ist. Der Rechtsanwalt wird zwar in derselben Angelegenheit tätig (siehe § 250 Abs. 3 FamFG), aber nicht wegen desselben Gegenstandes. Nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG werden die Werte der einzelnen Festsetzungsanträge zusammengerechnet (siehe Rdn 226).

 

Beispiel 123: Vereinfachtes Verfahren auf Unterhaltsfestsetzung

Im Februar wird zunächst ein vereinfachtes Verfahren nach §§ 249 ff. FamFG auf Festsetzung eines monatlichen Unterhalts in Höhe von 317,00 EUR (Altersstufe 2 – 105 %) ab März eingeleitet.

Für das vereinfachte Unterhaltsfestsetzungsverfahren entsteht die 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer. Der Verfahrenswert beläuft sich auf 12 x 317,00 EUR = 3.804,00 EUR).

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   327,60 EUR
  (Wert: 3.804,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 347,60 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   66,04 EUR
Gesamt   413,64 EUR
 

Beispiel 124: Vereinfachtes Verfahren auf Unterhaltsfestsetzung, vorzeitige Erledigung

Der Anwalt erhält im Februar den Auftrag, ein vereinfachtes Verfahren nach §§ 249 ff. FamFG auf Festsetzung eines monatlichen Unterhalts in Höhe von 317,00 EUR (Altersstufe 2 – 105 %) ab März einzuleiten. Zur Einleitung des Verfahrens kommt es nicht mehr, da der Unterhaltsschuldner zuvor doch noch eine Jugendamtsurkunde erstellen lässt.

Jetzt entsteht nur die ermäßigte 0,8-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV.

 
1. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV   201,60 EUR
  (Wert: 3.804,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 221,60 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   42,10 EUR
Gesamt   263,70 EUR
 

Rz. 225

Auch hier sind die bei Einreichung fälligen Beträge hinzuzurechnen (§ 51 Abs. 2 FamGKG).[70]

 

Beispiel 125: Vereinfachtes Verfahren auf Unterhaltsfestsetzung mit fälligen Beträgen

Im Februar 2017 wird zunächst ein vereinfachtes Verfahren nach §§ 249 ff. FamFG auf Festsetzung eines monatlichen Unterhalts in Höhe von 317,00 EUR (Altersstufe 2 – 105 %) ab Januar 2017 eingeleitet.

Jetzt beläuft sich der Verfahrenswert auf 4.438,00 EUR (12 x 317,00 EUR + 2 x 317,00 EUR).

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   393,90 EUR
  (Wert: 4.438,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 413,90 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   78,64 EUR
Gesamt   492,54 EUR
 

Rz. 226

Vertritt der Anwalt mehrere Kinder, tritt keine Erhöhung nach Nr. 1008 VV ein; vielmehr sind die Werte der einzelnen Unterhaltsanträge nach § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG zu addieren.

 

Beispiel 126: Vereinfachtes Verfahren auf Unterhaltsfestsetzung für mehrere Kinder

Der Anwalt wird im Januar beauftragt, für die beiden Kinder Paul und Paula ein vereinfachtes Verfahren nach §§ 249 ff. FamFG auf Festsetzung eines monatlichen Unterhalts in Höhe von jeweils 317,00 EUR (Altersstufe 2 – 105 %) ab Februar einzuleiten.

Jetzt beläuft sich der Verfahrenswert auf (3.804,00 EUR + 3.804,00 EUR =) 7.608,00 EUR.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   526,50 EUR
  (Wert: 7.608,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 546,50 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   103,84 EUR
Gesamt   650,34 EUR
 

Rz. 227

War der Anwalt zuvor für den Antragsteller oder den Antragsgegner außergerichtlich tätig, so ist eine Geschäftsgebühr hälftig, höchstens zu 0,75 auf die Verfahrensgebühr des vereinfachten Festsetzungsverfahrens anzurechnen.

 

Beispiel 127: Vereinfachtes Verfahren mit vorangegangener außergerichtlicher Vertretung

Der Kindesvater, gegen den im März monatlicher Unterhalt in Höhe von 317,00 EUR (Altersstufe 2 – 105 %) beginnend ab Januar zunächst außergerichtlich geltend gemacht worden war, weist die Unterhaltsansprüche zurück. Noch im März wird ein vereinfachtes Verfahren nach §§ 249 ff. FamFG auf Festsetzung eines monatlichen Unterhalts in Höhe von 317,00 EUR eingeleitet.

Für die außergerichtliche Vertretung ist eine Geschäftsgebühr entstanden, die hier mit 1,5 angenommen werden soll. Der Gegenstandswert beläuft sich auf 4.755,00 EUR (zwölf zukünftige und drei fällige Beträge). Für das vereinfachte Unterhaltsfestsetzungsverfahren ist die 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV aus dem gleichen Wert entstanden. Darauf ist die Geschäftsgebühr hälftig anzurechnen (Vorbem. 3 Abs. 4 VV).

 
I. Außergerichtliche Vertretung
1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   454,50 EUR

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