Rz. 159

Wird die positive Feststellung einer Unterhaltspflicht beantragt, richtet sich der Wert nach § 51 Abs. 1 S. 1, 2 S. 1 FamGKG. Ein Feststellungsabschlag ist nicht vorzunehmen, da der Wortlaut des § 51 Abs. 1 S. 1 und 2 S. 1 FamGKG nicht nur von Zahlungsanträgen, sondern von allen Verfahren auf wiederkehrende Leistungen spricht.[54] Abgesehen davon handelt es sich bereits um einen privilegierten Verfahrenswert, so dass ein weiterer Abschlag nicht gerechtfertigt erscheint. Positive Feststellungsanträge auf Unterhalt werden im Zweifel mangels Rechtsschutzbedürfnisses und vorrangiger Möglichkeit eines Leistungsantrags allerdings i.d.R. unzulässig sein. Dies ist aber für die Verfahrenswertbemessung unerheblich. Auch unzulässige Anträge haben einen Wert.

[54] Siehe dazu auch BGH AGS 2009, 183 zum vergleichbaren Fall in Mietsachen.

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